§ 20 ARR 2014 Förderungszeitraum

ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.

In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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