§ 14 ARR 2014 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Förderungen

ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Übersteigt der Gesamtbetrag einer Förderung den gemäß Vorhabensverordnung festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Bilaterale Vereinbarungen gemäß Vorhabensverordnung bleiben unberührt. Die Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung richtet sich nach § 17 BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen.Übersteigt der Gesamtbetrag einer Förderung den gemäß Vorhabensverordnung festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Bilaterale Vereinbarungen gemäß Vorhabensverordnung bleiben unberührt. Die Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung richtet sich nach Paragraph 17, BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1, erster Satz unterliegt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie (§§ 5 und 6) der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Gesamtbetrag der Förderung, die unter unveränderter Anwendung des Musterförderungsvertrages gemäß § 24 Abs. 4 gewährt wird, den 1,4-fachen Wert des gemäß Punkt 5.2 des Anhanges A der Vorhabensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages übersteigt. § 24 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz gilt nicht.Abweichend von Absatz eins,, erster Satz unterliegt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie (Paragraphen 5 und 6) der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Gesamtbetrag der Förderung, die unter unveränderter Anwendung des Musterförderungsvertrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, gewährt wird, den 1,4-fachen Wert des gemäß Punkt 5.2 des Anhanges A der Vorhabensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages übersteigt. Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz gilt nicht.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Einvernehmensherstellung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Bestimmungen der Vorhabensverordnung zu prüfen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die beabsichtigte Förderung den Voraussetzungen der §§ 10 bis 13 entspricht.Im Rahmen der Einvernehmensherstellung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Bestimmungen der Vorhabensverordnung zu prüfen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die beabsichtigte Förderung den Voraussetzungen der Paragraphen 10 bis 13 entspricht.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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