§ 18 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers - JUSLINE Österreich
§ 18 ARR 2014 Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers
ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise
1.Ziffer einsvon einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
2.Ziffer 2eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
3.Ziffer 3kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und
4.Ziffer 4keine sonstigen in Sonderrichtlinien vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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