Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, darf mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften unter folgenden Voraussetzungen Verträge abschließen, wonach Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgewickelt werden können:
1.Ziffer einsdie Besonderheiten bestimmter Förderungen lassen die Mitwirkung eines solchen Rechtsträgers geboten erscheinen;
2.Ziffer 2die Einhaltung der Ziele der Haushaushaltsführung (§ 2 Abs. 1 BHG 2013) sowie der Bestimmungen dieser Verordnung ist gesichert;die Einhaltung der Ziele der Haushaushaltsführung (Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013) sowie der Bestimmungen dieser Verordnung ist gesichert;
3.Ziffer 3es liegen Sonderrichtlinien (§ 5) vor;es liegen Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) vor;
4.Ziffer 4dem Bund bleibt die jederzeitige Einstellung der Übertragung der Förderungsabwicklung vorbehalten und
5.Ziffer 5die mit der Übertragung der Förderungsabwicklung verbundenen Leistungen und ihre Qualität sowie das entsprechende Entgelt werden klar und eindeutig festgelegt. Weiters ist insbesondere auszubedingen, dass diese Rechtsträger
a)Litera aeine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer durchführen und der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister eine Gesamtabrechnung der Förderungsmittel im Einzelnen und insgesamt vorlegen,
b)Litera beine Evaluierung gemäß § 44 Abs. 1 durchführen und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen sowie an der Evaluierung gemäß § 44 Abs. 2 mitwirken,eine Evaluierung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, durchführen und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen sowie an der Evaluierung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, mitwirken,
c)Litera cder jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der Europäischen Union erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung stellen,
d)Litera dOrganen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union die Überprüfung der Gebarung der Förderungsmittel und der Einhaltung des Vertrages ermöglichen, jederzeit Auskünfte über alle mit der übertragenen Aufgabe zusammenhängenden Umstände durch geeignete Auskunftspersonen erteilen und Einschau an Ort und Stelle gewähren,
e)Litera ealle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufbewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, und
f)Litera fdem Bund gegenüber aus allen Gründen, die ihnen zuzurechnen sind, haften.
(1a)Absatz eins a,Im Rahmen der Verträge gemäß Abs. 1 sind Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1 (im Folgenden: DSGVO) und dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 24/2018, oder einer sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmung aufzunehmen.Im Rahmen der Verträge gemäß Absatz eins, sind Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1 (im Folgenden: DSGVO) und dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, oder einer sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmung aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Abs. 1), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Absatz eins,), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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