§ 17 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Erhebung der gesamten Förderungsmittel - JUSLINE Österreich
§ 17 ARR 2014 Erhebung der gesamten Förderungsmittel
ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zu erheben:
1.Ziffer einswelche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber in den letzten drei Jahren vor Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden, und
2.Ziffer 2um welche derartigen Förderungen sie oder er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde oder sie oder er noch ansuchen will.
(2)Absatz 2,Die Erhebung hat insbesondere durch entsprechende Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers zu erfolgen. Die haushaltsführenden Stellen haben – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Abwicklungsstellen – angemessene und wirksame Methoden zur Überprüfung der Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers vorweg festzulegen, die geeignet sind, unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden. Dabei ist jedenfalls auch eine Abfrage aus dem Transparenzportal vorzunehmen. Zu diesem Zweck besteht eine Berechtigung zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 in die eigene und in die zugeordnete einheitliche Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 und 2 TDBG 2012.Die Erhebung hat insbesondere durch entsprechende Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers zu erfolgen. Die haushaltsführenden Stellen haben – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Abwicklungsstellen – angemessene und wirksame Methoden zur Überprüfung der Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers vorweg festzulegen, die geeignet sind, unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden. Dabei ist jedenfalls auch eine Abfrage aus dem Transparenzportal vorzunehmen. Zu diesem Zweck besteht eine Berechtigung zur Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 in die eigene und in die zugeordnete einheitliche Kategorie gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 TDBG 2012.
(3)Absatz 3,Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist eine Mitteilungspflicht bis zum Abschluss des Förderungsvorhabens aufzuerlegen, die auch jene Förderungen umfasst, um die sie oder er nachträglich ansucht.
(4)Absatz 4,Vor der Gewährung einer Förderung hat die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle bei Verdacht des Vorliegens unerwünschter Mehrfachförderungen andere in Betracht kommende Förderungsgeber zu verständigen. Liegt eine unerwünschte Mehrfachförderung vor, ist keine Förderung zu gewähren. Eine Förderung kann jedoch dann gewährt werden, wenn insbesondere
1.Ziffer einsdas Förderungsansuchen derart abgeändert wird oder im Förderungsvertrag derartige Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden, dass das Vorliegen einer unerwünschten Mehrfachförderung ausgeschlossen werden kann,
2.Ziffer 2von einer ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung ausgegangen werden kann und
3.Ziffer 3die sonstigen Förderungsvoraussetzungen gegeben sind.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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