§ 15 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Allgemeine Förderungsvoraussetzungen - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Gesamtfinanzierung der Leistung, Anreizeffekt
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Leistung muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat dies durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Eine Förderung ist nur zulässig, wenn sie einen Anreizeffekt aufweist. Stellt eine Förderung eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts dar, so haben jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anreizeffekts nach den beihilfenrechtlichen Regelungen der Europäischen Union vorzuliegen. Liegt keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts vor, erfordert der Anreizeffekt, dass die Leistung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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