§ 22 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Mehrere Förderungsarten nebeneinander - JUSLINE Österreich
§ 22 ARR 2014 Mehrere Förderungsarten nebeneinander
ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß § 2 Z 1 bis 3 nebeneinander gewährt werden. Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 nebeneinander gewährt werden.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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