§ 26 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung - JUSLINE Österreich
§ 26 ARR 2014 Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung
ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (§ 2 Z 3) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg und Förderungszweck wegen nachfolgend ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eingetretener Ereignisse nur so erreicht werden kann und kein Grund gemäß § 25 vorliegt.Ein aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (Paragraph 2, Ziffer 3,) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg und Förderungszweck wegen nachfolgend ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eingetretener Ereignisse nur so erreicht werden kann und kein Grund gemäß Paragraph 25, vorliegt.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie, ist eine derartige Umwandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nur dann zulässig, wenn in dieser Sonderrichtlinie auch eine sonstige Geldzuwendung als Förderungsart vorgesehen ist.Erfolgt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie, ist eine derartige Umwandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nur dann zulässig, wenn in dieser Sonderrichtlinie auch eine sonstige Geldzuwendung als Förderungsart vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Vor einer derartigen Umwandlung ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn diese oder dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine einvernehmensherstellungspflichtige Mittelverwendungsüberschreitung bei der Voranschlagstelle für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (§ 54 Abs. 4 BHG 2013 in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen, MVÜ-VO, BGBl. II Nr. 512/2012).Vor einer derartigen Umwandlung ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn diese oder dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine einvernehmensherstellungspflichtige Mittelverwendungsüberschreitung bei der Voranschlagstelle für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (Paragraph 54, Absatz 4, BHG 2013 in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen, MVÜ-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,).
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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