§ 35 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Leasingfinanzierte Investitionsgüter - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Förderungswerberin oder Förderungswerber kann gemäß § 2 nur die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer sein, die oder der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.Förderungswerberin oder Förderungswerber kann gemäß Paragraph 2, nur die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer sein, die oder der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.
(2)Absatz 2,Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß § 2 Z 3 zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zum jeweils fälligen Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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