§ 41 ARR 2014 Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung

ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Bei einer Gesamtförderung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 hat der zahlenmäßige Nachweis (§ 40 Abs. 3) jedenfalls alle Einnahmen und Ausgaben der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers zu umfassen. Förderungsnehmerinnen oder Förderungsnehmer, die eine doppelte Buchhaltung führen, haben jedenfalls einen Jahresabschluss samt dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und eine Übersicht über die tatsächlich getätigten Einzahlungen und Auszahlungen vorzulegen. Bei einer Gesamtförderung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, hat der zahlenmäßige Nachweis (Paragraph 40, Absatz 3,) jedenfalls alle Einnahmen und Ausgaben der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers zu umfassen. Förderungsnehmerinnen oder Förderungsnehmer, die eine doppelte Buchhaltung führen, haben jedenfalls einen Jahresabschluss samt dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und eine Übersicht über die tatsächlich getätigten Einzahlungen und Auszahlungen vorzulegen.

In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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