§ 46 ARR 2014 (Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln), Übergangs- und Schlussbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 46 ARR 2014 Übergangs- und Schlussbestimmungen
ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Rechtsanwendung und Verweisungen
(1)Absatz eins,Bei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.
(2)Absatz 2,Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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