§ 7 ARR 2014 Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen

ARR 2014 - Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Landeshauptfrau, Landeshauptmann

Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Art. 104 Abs. 2 B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter § 8 vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen. Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter Paragraph 8, vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.

In Kraft seit 23.08.2014 bis 31.12.9999
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