§ 285 ABGB Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2025
§ 285.Paragraph 285,

Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 285 ABGB


Kommentar zum § 285 ABGB von TOPNOTCHJOHN

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§ 285 ABGB | 1. Version | 3 Aufrufe | 24.11.25

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