§ 289 ABGB Privat-Gut des Landesfürsten.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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