§ 1 QS-VO 2024 Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Regelungsgegenstand dieser Verordnung
- (1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (im Sinne von § 2 Z 8 bis 10 GQG) mit Fokus auf Qualitätsmanagement hinsichtlich Patientensicherheit und Hygiene ist Ziel dieser Verordnung die systematische Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen in dem durch diese Verordnung erfassten Umfang.Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 8 bis 10 GQG) mit Fokus auf Qualitätsmanagement hinsichtlich Patientensicherheit und Hygiene ist Ziel dieser Verordnung die systematische Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen in dem durch diese Verordnung erfassten Umfang.
- (2)Absatz 2,Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind
- 1.Ziffer einsdie zu evaluierenden Qualitätskriterien,
- 2.Ziffer 2das Evaluierungsverfahren (Evaluierungsprozess),
- 3.Ziffer 3das Verfahren zur Kontrolle der Evaluierungsergebnisse und
- 4.Ziffer 4das vom Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (im Folgenden BIQG) zu führende Qualitätskontroll-Register einschließlich der Erstattung des Qualitätsberichts gemäß § 8a Abs. 6 GQG.das vom Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (im Folgenden BIQG) zu führende Qualitätskontroll-Register einschließlich der Erstattung des Qualitätsberichts gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, GQG.
- (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt für alle niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen im gesamten Bundesgebiet. Sie regelt deren Rechte und Pflichten im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens.
- (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden von der QS-VO 2024 nicht berührt und gelten uneingeschränkt.
- (5)Absatz 5,Die Wahrung der Parteienrechte im Rahmen der Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist durch das BIQG sicherzustellen.Die Wahrung der Parteienrechte im Rahmen der Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist durch das BIQG sicherzustellen.
§ 2 QS-VO 2024 Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 GQG folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, GQG folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1.Ziffer eins„Adressaten (Adressatinnen) des Evaluierungs- und Kontrollprozesses“ sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte hinsichtlich ihrer Ordinationen sowie Gruppenpraxen hinsichtlich ihrer Standorte. Sie werden in den Bestimmungen als Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen bezeichnet.
- 2.Ziffer 2„Aggregat“ bezeichnet anonymisierte, kumulierte Daten, die derart dargestellt werden, dass keine Rückführung auf den Einzelfall oder betroffene Personen möglich ist.
- 3.Ziffer 3„Evaluierung (Evaluierungsprozess, Evaluierungsverfahren)“ bezeichnet die Vorgänge der Selbstevaluierung, der Plausibilitätsprüfung, der Validitätsprüfung, der allfälligen Mängelbehebungsaufträge und Verbesserungsempfehlungen, weiters der Evaluierung im Rahmen von stichprobenartigen oder anlassbezogenen Ordinationsbesuchen jeweils durch Peers und diesbezügliche allfällige Mängelbehebungsaufträge und Verbesserungsempfehlungen.
- 4.Ziffer 4„Evaluierungszyklus“ bezeichnet die Evaluierung und Kontrolle aller Ordinationen und Gruppenpraxen auf Grundlage der jeweils gültigen Qualitätssicherungsverordnung im Zeitraum ihrer Geltungsdauer.
- 5.Ziffer 5„Kontrolle (Kontrollprozess, Kontrollverfahren)“ bezeichnet die Verifizierung der Mängelbehebung.
- 6.Ziffer 6„Ordination“ bezeichnet den Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, und in dem oder von dem aus die freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998).„Ordination“ bezeichnet den Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, und in dem oder von dem aus die freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG 1998).
- 7.Ziffer 7„ÖQMED“ bezeichnet die gemäß § 118a ÄrzteG 1998 für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte zuständige Organisation.„ÖQMED“ bezeichnet die gemäß Paragraph 118 a, ÄrzteG 1998 für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte zuständige Organisation.
- 8.Ziffer 8„BIQG“ bezeichnet die gemäß § 8a GQG für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegend öffentlichen Interesse zuständige Organisation.„BIQG“ bezeichnet die gemäß Paragraph 8 a, GQG für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegend öffentlichen Interesse zuständige Organisation.
- 9.Ziffer 9„Plausibilitätsprüfung“ bezeichnet die Prüfung der Stichhaltigkeit der ausgefüllten Fragebögen.
- 10.Ziffer 10„Qualitätskontroll-Register“ bezeichnet die Gesamtheit der erfassten qualitätsrelevanten Daten aus Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a Abs. 5 GQG sowie der erforderlichen Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen einschließlich deren Ordinationen und Standorte.„Qualitätskontroll-Register“ bezeichnet die Gesamtheit der erfassten qualitätsrelevanten Daten aus Evaluierung und Kontrolle gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, GQG sowie der erforderlichen Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen einschließlich deren Ordinationen und Standorte.
- 11.Ziffer 11„Qualitätssicherungsverfahren“ bezeichnet die Summe der Verfahrensschritte im Bereich der Evaluierung und Kontrolle.
- 12.Ziffer 12„Selbstevaluierung“ bezeichnet die auf die eigene Person bezogene Erhebung vorgeschriebener Kriterien der Struktur- und Prozessqualität für Ordinationen und alle Standorte von Gruppenpraxen durch Ärztinnen/Ärzte anhand standardisierter Fragebögen.
- 13.Ziffer 13„Validitätsprüfung“ bezeichnet die Prüfung des Zutreffens der Evaluierungskriterien auf Grundlage von Besuchen der Ordination oder des Standortes der Gruppenpraxis.
- 14.Ziffer 14„Vor-Ort-Besuch“ bezeichnet den Besuch von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in ihren Ordinationen und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch Peers im Fall der Fristversäumnis für die Selbstevaluierung, im Rahmen von Validitätsprüfungen, Kontrollen von Mängelbehebungen, aufgrund von Anregungen (Spezifische, anlassbezogene Vor-Ort-Besuche) und bei Gefahr im Verzug.
- 15.Ziffer 15„nachweislich“ bezeichnet eine mit der jeweiligen Bestimmung einhergehende Dokumentationspflicht der niedergelassenen Ärztin/des niedergelassenen Arztes bzw. der Gruppenpraxis.
- 16.Ziffer 16„unerwünschtes Ereignis“ bezeichnet ein schädliches Vorkommnis, das eher auf Struktur oder Prozessen als auf der Erkrankung beruht.
- 17.Ziffer 17„Peer“ bezeichnet eine Ärztin/einen Arzt, die/der besonders qualifiziert ist, weil sie/er über Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen gemäß Z 2 der Anlage 2 und über mindestens insgesamt fünf Jahre ärztliche hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis verfügt. Sie/er wird in der Funktion als Peer vom BIQG für Vor-Ort-Besuche, die Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind, als Sachverständige/Sachverständiger herangezogen.„Peer“ bezeichnet eine Ärztin/einen Arzt, die/der besonders qualifiziert ist, weil sie/er über Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen gemäß Ziffer 2, der Anlage 2 und über mindestens insgesamt fünf Jahre ärztliche hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis verfügt. Sie/er wird in der Funktion als Peer vom BIQG für Vor-Ort-Besuche, die Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind, als Sachverständige/Sachverständiger herangezogen.
§ 3 QS-VO 2024 Evaluierungskriterien
Gegenstand und Adressaten der Evaluierungskriterien
- (1)Absatz eins,Gegenstand der ärztlichen Qualitätsevaluierung sind wesentliche Ausschnitte des ärztlichen Pflichtenkreises und somit ausschließlich jene fachspezifischen Qualitätskriterien, die von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis selbst zu verantworten sind.
- (2)Absatz 2,Adressatinnen/Adressaten der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.Adressatinnen/Adressaten der in den Paragraphen 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.
- (3)Absatz 3,Örtlicher Bezugspunkt der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.Örtlicher Bezugspunkt der in den Paragraphen 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.
§ 4 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Patientenversorgung – Erreichbarkeit“
- (1)Absatz eins,Insofern es für den Arbeitsablauf notwendig ist, haben während der deklarierten Öffnungszeiten ausreichend Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Ordination oder Gruppenpraxis anwesend und für die Patientin/den Patienten persönlich oder telefonisch erreichbar zu sein.
- (2)Absatz 2,Bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes wird den Patientinnen/den Patienten entsprechend den Kassenverträgen und Verträgen mit Krankenfürsorgeanstalten die Erreichbarkeit einer ärztlichen Vertreterin/eines ärztlichen Vertreters oder des verlässlichen Kontakts, wo man die Vertretungsärztin/den Vertretungsarzt erfahren kann, in geeigneter Form bekanntgegeben. Ärztinnen/Ärzte ohne Kassenvertrag oder Vertrag mit einer Krankenfürsorgeanstalt haben längere Abwesenheiten bekannt zu geben.
- (3)Absatz 3,Patientinnen/Patienten mit akuten Beschwerden haben je nach ihren dargestellten Symptomen oder der dargestellten Sachlage kurzfristig einen Termin zu erhalten oder sind – wenn medizinisch erforderlich – an eine Ambulanz oder einen Ärztenotdienst zu verweisen. Für Fälle der Ersten Hilfe gilt § 8.Patientinnen/Patienten mit akuten Beschwerden haben je nach ihren dargestellten Symptomen oder der dargestellten Sachlage kurzfristig einen Termin zu erhalten oder sind – wenn medizinisch erforderlich – an eine Ambulanz oder einen Ärztenotdienst zu verweisen. Für Fälle der Ersten Hilfe gilt Paragraph 8,
- (4)Absatz 4,Der Ansprechperson oder der Telefonvermittlung hat bekannt zu sein, nach welchen organisatorischen Kriterien Hausbesuche durchgeführt werden.
- (5)Absatz 5,Patientinnen/Patienten müssen sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über die baulichen Gegebenheiten wie z. B. den Zugang, die räumliche Ausstattung (einschließlich der Sanitärräume), die technische Ausstattung und die Behandlungsmöglichkeiten (auch für Menschen mit Behinderungen) informieren können.
- (6)Absatz 6,Patientinnen/Patienten sind in die Lage zu versetzen, sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über das Vorhandensein von etwaigen Fremdsprachenkenntnissen einschließlich der Gebärdensprache im Betreuungsteam informieren zu können.
§ 5 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Räumlichkeiten“
- (1)Absatz eins,Die Räumlichkeiten der Ordination oder Gruppenpraxis haben in Größe und Anzahl der Einzelräume sowie in der Ausstattung den medizinischen und administrativen Anforderungen des angebotenen Leistungsspektrums gerecht zu werden.
- (2)Absatz 2,Hinsichtlich Zugang und Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zu berücksichtigen.Hinsichtlich Zugang und Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3,Eine Toilette sowie eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder eine elektrische Vorrichtung zum Händetrocknen haben für die Benutzung durch die Patientinnen/Patienten vorhanden zu sein.
- (4)Absatz 4,Die vertrauliche Kommunikation zwischen der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt und der Patientin/dem Patienten ist zu gewährleisten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch administrative Patientenbelange unter Wahrung der Vertraulichkeit der Patientendaten besprochen werden können.
- (5)Absatz 5,Das Rauchverbot ist in der Ordination oder Gruppenpraxis sicherzustellen.
§ 6 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“
- (1)Absatz eins,In der Ordination oder Gruppenpraxis müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese sind den Vorschriften entsprechend zu überprüfen und leicht zugänglich aufzubewahren.
- (2)Absatz 2,Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. § 4 regelmäßig zu evaluieren.Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. Paragraph 4, regelmäßig zu evaluieren.
§ 7 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Hygiene“
- (1)Absatz eins,Die einschlägigen Vorschriften zur Hygiene, insbesondere die Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer, sind einzuhalten.
- (2)Absatz 2,Allfällige in der Ordination oder Gruppenpraxis befindliche Tiere müssen sich in einem eigens dafür vorgesehenen Raum befinden und dürfen keinen Zugang zu Behandlungsräumen haben.
- (3)Absatz 3,Assistenzhunden im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen sowie Behandlungsräumen Typ 1 gemäß Anlage 2 Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-V 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07/2013 zu gewähren.Assistenzhunden im Sinne des Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen sowie Behandlungsräumen Typ 1 gemäß Anlage 2 Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-V 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07 aus 2013, zu gewähren.
- (4)Absatz 4,In Behandlungsräumen darf es keine Pflanzen geben.
§ 8 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Notfallvorsorge“
- (1)Absatz eins,Die Ordination oder Gruppenpraxis hat über einen schriftlichen Plan für medizinische Not- fälle zu verfügen, in dem die getroffenen Vorkehrungen festgehalten und erläutert sind.
- (2)Absatz 2,Im Notfall ist folgender Ablauf einzuhalten, wobei die nach den Umständen des Einzelfalles optimale Erstversorgung bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes sicherzustellen ist. Ob das Notarztsystem verständigt werden muss, ist in jedem Fall individuell, aufgrund fachlicher Notwendigkeiten durch die Ärztin/den Arzt zu entscheiden:
- 1.Ziffer einsDer Notfall wird erkannt und die Patientin/der Patient situationsgerecht gelagert.
- 2.Ziffer 2Erforderlichenfalls wird das Notarztsystem (die Notärztin/der Notarzt) durch die Ärztin/den Arzt oder eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter verständigt.
- 3.Ziffer 3Bei einem Herz-Kreislaufstillstand hat die Ärztin/der Arzt oder eine geschulte Mitarbeiterin/ein geschulter Mitarbeiter sofort mit der Reanimation zu beginnen.
- 4.Ziffer 4Die dringend notwendige Erste Hilfe ist zu gewährleisten. Falls ein Notarztsystem (Notärztin/Notarzt) verständigt wurde, ist die notwendige Erste Hilfe bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes zu gewährleisten.
- (3)Absatz 3,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über die Inhalte dieses Notfallplans zu unterweisen.
- (4)Absatz 4,Ärztinnen/Ärzte haben mindestens alle zwei Jahre ein wiederkehrendes Notfalltraining gemein- sam mit den Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern durchzuführen, das auch einen praktischen Teil zu enthalten hat und dessen Dokumentation in der Ordination oder Gruppenpraxis aufzubewahren ist.
§ 9 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Notfallausstattung“
- (1)Absatz eins,Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum der handelnden Ärztin- nen/Ärzte zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.
- (2)Absatz 2,Die Notfallausstattung ist nachweislich regelmäßig zu warten. Die Haltbarkeitsdaten sind regel- mäßig zu überprüfen.
- (3)Absatz 3,Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.
- (4)Absatz 4,Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern der Notärztin/des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.
§ 10 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Arzneimittelverfügbarkeit und -qualität, Reagenzien“
- (1)Absatz eins,Durch ein System der regelmäßigen Überprüfung der Ordination oder Gruppenpraxis ist sicherzustellen, dass nur Arzneimittel oder Reagenzien Verwendung finden, deren Haltbarkeitsdatum nicht überschritten ist.
- (2)Absatz 2,Die Lagerung hat vorschriftsmäßig zu erfolgen und ist regelmäßig zu überprüfen.
- (3)Absatz 3,Die benötigten Arzneimittel oder Reagenzien sind verfügbar zu halten; dafür ist ein System der regelmäßigen Überprüfung zu etablieren.
- (4)Absatz 4,Arzneimittelnebenwirkungen sind vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.
§ 11 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation“
- (1)Absatz eins,Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zu dokumentieren.Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2,Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zu lagern.Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zu lagern.
- (3)Absatz 3,Suchtgiftvignetten sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.
- (4)Absatz 4,Abgelaufene oder von Patientinnen/Patienten retournierte suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind fachgerecht zu entsorgen.
§ 12 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Medizinisches Verbrauchsmaterial“
- (1)Absatz eins,Es ist sicherzustellen, dass medizinisches Verbrauchsmaterial in der Ordination oder Gruppenpraxis in ausreichender Menge verfügbar ist; ein System der regelmäßigen Überprüfung ist zu etablieren.
- (2)Absatz 2,Medizinisches Verbrauchsmaterial ist ordnungsgemäß zu lagern; ein System der regelmäßigen Überprüfung ist zu etablieren.
- (3)Absatz 3,Die Haltbarkeitsdaten sind regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass medizinisches Verbrauchsmaterial nur innerhalb der Haltbarkeit eingesetzt wird.
§ 13 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Apparative Ausstattung“
- (1)Absatz eins,Bezüglich der in der Ordination oder Gruppenpraxis befindlichen medizinisch-technischen Apparate und Medizinprodukte sind alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Instandsetzung, Instandhaltung, zur wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung und Kontrolle sowie zur Aufbereitung nachweislich zu erfüllen.
- (2)Absatz 2,Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten medizinisch-technischen Apparate haben Gerätehandbücher aufzuliegen.
- (3)Absatz 3,Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten Medizinprodukte haben die mitge- lieferten Herstellerinformationen aufzuliegen.
§ 16 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Mitarbeitereinsatz“
- (1)Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die Geräte bedienen, sind in deren korrekter Anwendung nachweislich zu schulen.
- (2)Absatz 2,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen klar definierte Aufgaben und Verantwortungsbereiche haben. Diese sind dem gesamten Team zu kommunizieren.
- (3)Absatz 3,Der Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie deren Vertretung für den Fall von Abwesenheiten ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation zu regeln.
- (4)Absatz 4,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 ÄrzteG 1998 zu informieren.Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 54, ÄrzteG 1998 zu informieren.
- (5)Absatz 5,Ein allfällig beauftragtes EDV-Unternehmen, das mit personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten bzw. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Berührung kommt, hat nachweislich, auch hinsichtlich der von diesen eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, zu bestätigen, dass die DSGVO (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) eingehalten wird.Ein allfällig beauftragtes EDV-Unternehmen, das mit personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten bzw. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Berührung kommt, hat nachweislich, auch hinsichtlich der von diesen eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, zu bestätigen, dass die DSGVO (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35) eingehalten wird.
- (6)Absatz 6,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind in ihren Fortbildungsaktivitäten zu unterstützen.
- (7)Absatz 7,Beim Einsatz von Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe, von Turnusärztinnen/Turnusärzten sowie Famulantinnen/Famulanten sind die jeweils erforderliche Anordnung, Anleitung und Aufsicht sowie die berufsrechtlichen Grenzen der Delegation zu beachten.
§ 17 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Patientenhistorie und Dokumentation“
- (1)Absatz eins,Die patientenbezogenen Daten sind systematisch zu dokumentieren; Diagnosestellung und sofern eine Behandlung erfolgt, auch der Behandlungsverlauf, haben aufgrund der Dokumentation nach- vollziehbar zu sein.
- (2)Absatz 2,Durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z. B. automatische Bildschirmsperre, Passwörter) sind die patientenbezogenen Daten vor fremdem (unbefugtem) Zugriff und vor Verlust zu schützen.
- (3)Absatz 3,Sämtliche Rezeptformulare und Stempel sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.
- (4)Absatz 4,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die als Hilfskräfte im Sinne von § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zur Unterstützung bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten herangezogen werden und Angehörige von Gesundheitsberufen, an die im Rahmen von § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten delegiert wird, sind über Gefahren- und Komplikationspotenziale von Patientinnen/Patienten zu informieren.Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die als Hilfskräfte im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zur Unterstützung bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten herangezogen werden und Angehörige von Gesundheitsberufen, an die im Rahmen von Paragraph 49, Absatz 3, ÄrzteG 1998 die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten delegiert wird, sind über Gefahren- und Komplikationspotenziale von Patientinnen/Patienten zu informieren.
- (5)Absatz 5,Die Archivierung der patientenbezogenen Daten (insbesondere hinsichtlich Befundung, Diagnose, Therapie, Patientenaufklärung und Einverständniserklärungen) ist über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu sichern.
- (6)Absatz 6,Nicht mehr benötigte Datenträger (Festplatten, CDs, DVDs, Disketten und sonstige magnetische Speichermedien sowie papiergestützte Dokumentation) sind entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht zu vernichten und zu entsorgen.
§ 19 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Patientenkommunikation und Patientenaufklärung“
- (1)Absatz eins,Patientinnen/Patienten sind im Rahmen der ärztlichen Aufklärungspflicht insbesondere über relevante Risiken, über allfällige in Frage kommende Behandlungsalternativen und Nebenwirkungen von Diagnoseverfahren und Therapien (einschließlich der Arzneimittel) sowie über voraussichtlich resultierende, durch sie selbst zu entrichtende Kosten aufzuklären.
- (2)Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Patientin/der Patient und erforderlichenfalls auch die zuweisende Ärztin/der zuweisende Arzt über die betreffenden Befunde informiert werden.
- (3)Absatz 3,Wenn ein Aufklärungsinhalt nicht verständlich gemacht werden kann, dessen Vermittlung nach Einschätzung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes jedoch notwendig ist, sind im Einvernehmen mit der Patientin/dem Patienten auch Angehörige, Begleitpersonen oder sonstige Personen in die Aufklärung mit einzubeziehen.
- (4)Absatz 4,Die besonderen Rechtsvorschriften für Minderjährige und Patientinnen/Patienten mit Erwachsenenvertretungen sowie sonstige Patientinnen/Patienten mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit bzw. mit erhöhtem Beratungsbedarf im Sinne des Erwachsenenschutzrechts sind zu beachten.
§ 21 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Zugang zur ärztlichen Behandlung und Diagnosestellung“
- (1)Absatz eins,Auch mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten ist der Zugang zur Ordination oder Gruppenpraxis (einschließlich der Sanitärräume) entsprechend den vorliegenden Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Sollten mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten nicht behandelt werden können, so müssen sie über die nächstgelegene geeignete Einrichtung informiert werden, welche die entsprechende Behandlung anbietet.
- (2)Absatz 2,Mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten sind, insbesondere im Rahmen von Weiterüberweisungen, über die Informationsmöglichkeit unter www.arztbarrierefrei.at zu informieren.
- (3)Absatz 3,In der Ordination bzw. Gruppenpraxis hat ein strukturiertes System zur Terminvergabe zu existieren mit dem Ziel, Wartezeiten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis für Patientinnen/Patienten grundsätzlich so kurz wie möglich zu halten. Die durchschnittlichen Wartezeiten werden in regelmäßigen Abständen erhoben und gegebenenfalls Schritte zur weiteren Optimierung in die Wege geleitet.
§ 22 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Interne Kommunikation“
- (1)Absatz eins,Zur Optimierung der patientenorientierten Abläufe in der Ordination oder Gruppenpraxis sind regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen abzuhalten.
- (2)Absatz 2,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind regelmäßig zu Rückmeldungen aufzufordern, um daraus erforderlichenfalls Verbesserungsmaßnahmen definieren zu können.
- (3)Absatz 3,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind in regelmäßigen Abständen zu unterweisen oder intern oder extern zu schulen und jährlich über die sicherheitsrelevanten Belange der Ordination oder Gruppenpraxis in einem Gespräch zu informieren.
§ 23 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Unerwünschte Ereignisse/Patientensicherheit“
- (1)Absatz eins,Unerwünschte Ereignisse sind zu dokumentieren und mit den (potentiell) beteiligten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu besprechen.
- (2)Absatz 2,Beim Auftreten unerwünschter Ereignisse ist jedenfalls eine Ursachenfindung anzustreben.
- (3)Absatz 3,Erforderlichenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu definieren, zu dokumentieren und zu implementieren, um das Wiederauftreten des unerwünschten Ereignisses zu verhindern.
- (4)Absatz 4,Die/der von einem unerwünschten Ereignis betroffene Patientin/Patient ist nach Information der Haftpflichtversicherung der Ordination oder der Gruppenpraxis unverzüglich und nachweislich über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Beratungsleistung durch die Patientenvertretung zu informieren.
- (5)Absatz 5,Die Benutzung von Fehlerberichts- und Lernsystemen hat Teil des Risikomanagements der Ordination oder Gruppenpraxis zu sein (z. B. Cirsmedical der Österreichischen Ärztekammer).
§ 24 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Beschwerdemanagement“
- (1)Absatz eins,Es hat schriftliche Anweisungen für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu geben, wie mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten und externen Behandlungseinrichtungen umzugehen ist.
- (2)Absatz 2,Bei Beschwerden ist jedenfalls eine Ursachenfindung anzustreben; erforderlichenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu definieren und zu implementieren.
- (3)Absatz 3,Patientinnen/Patienten sind im Beschwerdefall insbesondere über die Möglichkeit zu informieren, sich an die zuständige Patientenvertretung und sofern eingerichtet, auch an die Patientenschieds- oder Patientenschlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer zu wenden. Innerhalb einer angemessenen Frist ist eine schriftliche Stellungnahme auf Aufforderung jener Stelle abzugeben, an die sich die Patientin/der Patient gewandt hat.
§ 25 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Ausstattung“
- (1)Absatz eins,Die Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis ist ein Merkmal der Strukturqualität.
- (2)Absatz 2,Jede Ordination und Gruppenpraxis hat entsprechend der ausgeübten Fachrichtung und ihrer Funktion über folgende Grundausstattung zu verfügen:
- 1.Ziffer einsAusstattung für die Erhebung des klinischen Status (z. B. RR-Messgerät),
- 2.Ziffer 2Ausstattung für Notfallmanagement,
- 3.Ziffer 3Dem Stand der Technik (EDV) entsprechende Ausstattung zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht,
- 4.Ziffer 4Ordinationsschild mit Nennung des ausgeübten Faches und der Erreichbarkeit.
- (3)Absatz 3,Darüber hinaus hat die Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis, unabhängig von der Führung als Erst- oder Zweitordination, dem angebotenen Leistungsspektrum zu entsprechen, wobei – sofern angeführt – auf fachspezifische Ausstattungen und Spezialisierungsausstattungen gemäß der Anlage 1 Bedacht zu nehmen ist.
- (4)Absatz 4,Das Leistungsspektrum bestimmt sich insbesondere danach, ob der gesamte Bereich oder ein Teilbereich einer Fachrichtung angeboten wird und welche Funktion die Ordination oder Gruppenpraxis erfüllt. Im Rahmen der Evaluierung sind entsprechende Angaben zu machen. Im Falle des Nicht-Vorhandenseins einzelner Ausstattungsmerkmale ist dies zu begründen.
- (5)Absatz 5,Approbierte Ärztinnen/Ärzte sowie Ärztinnen/Ärzte, die als Aktengutachter, ausschließlich be- ratend oder ausschließlich gutachterlich tätig sind, benötigen die Grundausstattung der Allgemeinmedizin bzw. jene des Sonderfaches, das sie ausüben. Wenn sie ohne Patienten- oder Probanden- bzw. Klientenkontakt tätig sind, sind sie nur im Ausmaß dieses eingeschränkten Leistungsspektrums zu zertifizieren.
§ 26 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Qualitätsmanagementaspekte“
In der Ordination oder Gruppenpraxis sind jeweils freiwillig, sofern nicht bereits gesetzlich verpflichtend geregelt,
- 1.Ziffer einsQualitätsmanagementsysteme,
- 2.Ziffer 2die Teilnahme an Disease Management Programmen,
- 3.Ziffer 3die Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Projekten/Aktivitäten zu Patientensicherheit und Risikomanagement
- 4.Ziffer 4die Verwendung einer Arztpraxissoftware,
- 5.Ziffer 5die Teilnahme an Qualitätszirkeln,
- 6.Ziffer 6die Verwendung von Diagnosedokumentation inkl. einer entsprechenden Codierung sowie
- 7.Ziffer 7die Durchführung von Patientenbefragungen
geplant oder umgesetzt.
§ 27 QS-VO 2024 Evaluierungsverfahren
Evaluierungsbögen
- (1)Absatz eins,Die ÖQMED hat jeder niedergelassenen Ärztin/jedem niedergelassenen Arzt und jeder Gruppenpraxis fachspezifische Evaluierungsbögen zum Zweck der Selbstevaluierung unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung oder bei Bedarf auf Anfor- derung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2,Die fachspezifischen Evaluierungsbögen sind von der ÖQMED auf der Grundlage der in den §§ 4 bis 14 und 16 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien zu erstellen.Die fachspezifischen Evaluierungsbögen sind von der ÖQMED auf der Grundlage der in den Paragraphen 4 bis 14 und 16 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien zu erstellen.
- (3)Absatz 3,Die Erfüllung des Qualitätskriteriums gemäß § 15 wird durch die Akademie der Ärzte GmbH geprüft und das Ergebnis automatisiert der ÖQMED übermittelt. Es ist nicht Bestandteil der Evaluierung und Kontrolle gemäß den §§ 30, 32 und 38.Die Erfüllung des Qualitätskriteriums gemäß Paragraph 15, wird durch die Akademie der Ärzte GmbH geprüft und das Ergebnis automatisiert der ÖQMED übermittelt. Es ist nicht Bestandteil der Evaluierung und Kontrolle gemäß den Paragraphen 30, 32 und 38,
§ 29 QS-VO 2024 Peers
- (1)Absatz eins,Peers werden zu Vor-Ort-Besuchen herangezogen.
- (2)Absatz 2,Peers müssen über
- 1.Ziffer einseine mindestens insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis und
- 2.Ziffer 2eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung gemäß der Anlage 2, Pkt. 2. verfügen.
§ 30 QS-VO 2024 Ablauf der Selbstevaluierung
- (1)Absatz eins,Die Qualitätsevaluierung im Sinne des § 49 Abs. 2a ÄrzteG 1998 hat im Wege einer Selbstevaluierung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen zu erfolgen. Die Selbstevaluierung ist für jede Ordination und jeden Standort einer Gruppenpraxis durchzuführen.Die Qualitätsevaluierung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG 1998 hat im Wege einer Selbstevaluierung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen zu erfolgen. Die Selbstevaluierung ist für jede Ordination und jeden Standort einer Gruppenpraxis durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Die ÖQMED hat den Ärztinnen/Ärzten und Gruppenpraxen fachspezifische Evaluierungsbögen zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen haben die qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung der ÖQMED entweder
- 1.Ziffer einsdurch Selbsteingabe der Evaluierungsantworten im Internet, wofür die ÖQMED personenbezogene Passwörter vergibt, oder
- 2.Ziffer 2durch Rückübermittlung eines vollständig ausgefüllten Evaluierungsbogens in einem verschlossenen Umschlag, sodass die elektronische Erfassung und Eingabe der Daten durch geschulte Datenbankadministratorinnen/Datenbankadministratoren der ÖQMED erfolgt, zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4,Die Selbstevaluierung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen durchzuführen. Die Frist beginnt
- 1.Ziffer einssofern eine elektronische Übermittlung der qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung gewählt wird, mit dem Tag des Erhalts des personenbezogenen Passwortes für den Zugriff auf die Evaluierungsfragen im Internet oder
- 2.Ziffer 2mit dem Tag des Versandes des angeforderten Evaluierungsbogens in Papierform.
- (5)Absatz 5,Die ÖQMED hat die Ärztinnen/Ärzte sowie die Gruppenpraxen nach Durchführung der Selbstevaluierung darüber zu informieren, dass die Ausstellung des Qualitätszertifikats erst nach der Plausibilitätsprüfung, der Stichprobenziehung, allfällig nötigen Vor-Ort-Besuchen und allfällig nötigen Mängelbehebungen erfolgt.
- (6)Absatz 6,Eine Fristüberschreitung ist tunlichst binnen offener Frist der ÖQMED mitzuteilen. Bei ungerechtfertigtem Fristversäumnis hat eine Nachfristsetzung bei gleichzeitiger Ankündigung eines Ordinationsbesuches für den Fall des wiederholten Fristversäumnisses zu erfolgen. Für diesen Ordinationsbesuch gilt § 33 sinngemäß.Eine Fristüberschreitung ist tunlichst binnen offener Frist der ÖQMED mitzuteilen. Bei ungerechtfertigtem Fristversäumnis hat eine Nachfristsetzung bei gleichzeitiger Ankündigung eines Ordinationsbesuches für den Fall des wiederholten Fristversäumnisses zu erfolgen. Für diesen Ordinationsbesuch gilt Paragraph 33, sinngemäß.
§ 31 QS-VO 2024 Plausibilitätsprüfung
- (1)Absatz eins,Die ÖQMED hat die qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser auf Plausibilität zu prüfen und auszuwerten. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sind erforderlichenfalls Nachfragen an die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis zu stellen.
- (2)Absatz 2,Die Ergebnisse zur definierten fachspezifischen Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gemäß § 25 Abs. 3, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (§ 26) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten.Die Ergebnisse zur definierten fachspezifischen Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (Paragraph 26,) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten.
- (3)Absatz 3,Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß § 34 fortzusetzen.Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß Paragraph 34, fortzusetzen.
- (4)Absatz 4,Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß § 34, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das BIQG zu übermitteln.Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß Paragraph 34,, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das BIQG zu übermitteln.
§ 32 QS-VO 2024 Validitätsprüfung durch stichprobenartige Vor-Ort-Besuche
- (1)Absatz eins,Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung im Rahmen von stichprobenartigen Vor-Ort-Besuchen von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in ihren Ordinationen und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch Peers auf ihre Validität zu überprüfen.
- (2)Absatz 2,Die stichprobenartig zu besuchenden Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen sind vom BIQG ausschließlich automationsunterstützt durch eine randomisierende Software zu ermitteln, wobei die bundesweit geltende Stichprobengröße bezogen auf einen Evaluierungszyklus pro 1.000 Ordinationen und Gruppenpraxen die Zahl 100 nicht unterschreiten darf.
§ 33 QS-VO 2024 Ablauf der Validitätsprüfung
- (1)Absatz eins,Das BIQG hat die in die Stichprobe fallenden Ärztinnen/Ärzte oder Gruppenpraxen unverzüglich schriftlich von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und eine Terminvereinbarung durch die Peers anzukündigen.
- (2)Absatz 2,In die Stichprobe fallende Ärztinnen/Ärzte oder Gruppenpraxen haben das Recht, zugewiesene Peers sachlich begründet abzulehnen. Eine wiederholt unbegründete Ablehnung der Peers stellt ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar und ist vom BIQG dem Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer anzuzeigen.In die Stichprobe fallende Ärztinnen/Ärzte oder Gruppenpraxen haben das Recht, zugewiesene Peers sachlich begründet abzulehnen. Eine wiederholt unbegründete Ablehnung der Peers stellt ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar und ist vom BIQG dem Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer anzuzeigen.
- (3)Absatz 3,Der Vor-Ort-Besuch ist tunlichst innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchzuführen. Die Frist beginnt ab Versand des Schreibens gemäß Abs. 1. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verkürzung oder Verlängerung der Frist vereinbart werden.Der Vor-Ort-Besuch ist tunlichst innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchzuführen. Die Frist beginnt ab Versand des Schreibens gemäß Absatz eins, In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verkürzung oder Verlängerung der Frist vereinbart werden.
- (4)Absatz 4,Das BIQG hat den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen vereinbarte Termine für Vor-Ort-Besuche unverzüglich und nachweislich mitzuteilen.Das BIQG hat den gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG teilnahmeberechtigten Organisationen vereinbarte Termine für Vor-Ort-Besuche unverzüglich und nachweislich mitzuteilen.
- (5)Absatz 5,Beim Vor-Ort-Besuch haben die Ärztin/der Arzt oder mindestens eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter der Gruppenpraxis anwesend zu sein.
- (6)Absatz 6,Im Zuge des Vor-Ort-Besuchs ist den Peers sowie den Vertreterinnen/Vertretern teilnahmeberechtigter Organisationen Zugang zu allen Praxisräumlichkeiten zu gewähren.
- (7)Absatz 7,Den Peers sowie den Vertreterinnen/Vertretern teilnahmeberechtigter Organisationen sind darüber hinaus sämtliche durch die §§ 4 bis 14 sowie 16 bis 24 geforderten Dokumentationen zugänglich zu machen. Für die Überprüfung des § 17 Abs. 1 sind vorab zwei Patientenakten vollständig und anonymisiert vorzubereiten und ausschließlich den Peers im Zuge des Vor-Ort-Besuches vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen sind auf Aufforderung der Peers weitere Patientenakten anonymisiert und vollständig vorzulegen.Den Peers sowie den Vertreterinnen/Vertretern teilnahmeberechtigter Organisationen sind darüber hinaus sämtliche durch die Paragraphen 4 bis 14 sowie 16 bis 24 geforderten Dokumentationen zugänglich zu machen. Für die Überprüfung des Paragraph 17, Absatz eins, sind vorab zwei Patientenakten vollständig und anonymisiert vorzubereiten und ausschließlich den Peers im Zuge des Vor-Ort-Besuches vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen sind auf Aufforderung der Peers weitere Patientenakten anonymisiert und vollständig vorzulegen.
- (8)Absatz 8,Peers haben über den Besuch vor Ort ein Protokoll (eine Niederschrift) zu verfassen und dieses binnen 14 Tagen nach Abschluss des Vor-Ort-Besuchs an das BIQG zu übermitteln. Die Ärztin/der Arzt und die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis haben das Recht, dieses Protokoll vor Ort zu ergänzen. Das vollständige Protokoll ist – sofern es nicht elektronisch geführt wird – am Ende des Besuchs
- 1.Ziffer einsvom Peer und
- 2.Ziffer 2von der Ärztin/vom Arzt oder
- 3.Ziffer 3von den anwesenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern der Gruppenpraxis, sowie
- 4.Ziffer 4weiterer Vertreter von Organisationen, die gemäß § 8a Abs. 3 GQG ein Teilnahmerecht haben,weiterer Vertreter von Organisationen, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG ein Teilnahmerecht haben,
zu unterfertigen. Eine allfällige Verweigerung der Unterfertigung ist vom Peer zu vermerken. - (9)Absatz 9,Das BIQG hat der Ärztin/dem Arzt, der Gruppenpraxis sowie anwesenden Vertreterinnen/Vertretern von Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQG eine Abschrift des Protokolls postalisch oder elektronisch zu übermitteln und die Möglichkeit einzuräumen, binnen 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail eine Stellungnahme gegenüber dem BIQG abzugeben.Das BIQG hat der Ärztin/dem Arzt, der Gruppenpraxis sowie anwesenden Vertreterinnen/Vertretern von Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG eine Abschrift des Protokolls postalisch oder elektronisch zu übermitteln und die Möglichkeit einzuräumen, binnen 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail eine Stellungnahme gegenüber dem BIQG abzugeben.
- (10)Absatz 10,Die Abschrift des Protokolls hat zumindest die festgestellte Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den §§ 4 bis 14 und 16 bis 25 zu enthalten. Werden im Zuge der Überprüfung keine Abweichungen im Sinne einer Mindererfüllung festgestellt, so kann die Abschrift auch mit der ausschließlichen Information erfolgen, dass keine Abweichungen festgestellt wurden.Die Abschrift des Protokolls hat zumindest die festgestellte Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 und 16 bis 25 zu enthalten. Werden im Zuge der Überprüfung keine Abweichungen im Sinne einer Mindererfüllung festgestellt, so kann die Abschrift auch mit der ausschließlichen Information erfolgen, dass keine Abweichungen festgestellt wurden.
- (11)Absatz 11,Unterbleibt die Validitätsprüfung aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, stellt dies gemäß § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dar. Das BIQG hat Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.Unterbleibt die Validitätsprüfung aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, stellt dies gemäß Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar. Das BIQG hat Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
§ 34 QS-VO 2024 Mängelfeststellung, Mängelbehebung und Kontrolle
Mängelfeststellung und Mängelbehebungsauftrag nach Selbstevaluierung
- (1)Absatz eins,Wenn im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Selbstevaluierung eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den §§ 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat die ÖQMED der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß § 7 Abs. 1 muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.Wenn im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Selbstevaluierung eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat die ÖQMED der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.
- (2)Absatz 2,Im Mängelbehebungsauftrag ist
- 1.Ziffer einsjeder Mangel,
- 2.Ziffer 2die jeweils geforderte Art des Mängelbehebungsnachweises und
- 3.Ziffer 3die jeweilige Frist zur Mängelbehebung
zu bezeichnen. Die Frist ist mit höchstens vier Wochen festzulegen, sofern nicht eine andere, der Art der Mängelbebung angemessene, Fristsetzung geboten ist. - (3)Absatz 3,Die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis hat die Mängelbebung entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag durchzuführen und diese der ÖQMED ohne weitere Aufforderung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 35 QS-VO 2024 Mängelfeststellung und Mängelbehebungsauftrag nach Überprüfung
- (1)Absatz eins,Wenn aufgrund des Protokolls der Peers unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 9 eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den §§ 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat das BIQG der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß § 7 Abs. 1 muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.Wenn aufgrund des Protokolls der Peers unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme gemäß Paragraph 33, Absatz 9, eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat das BIQG der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.
- (2)Absatz 2,Im Mängelbehebungsauftrag ist
- 1.Ziffer einsjeder Mangel,
- 2.Ziffer 2die jeweils geforderte Art des Mängelbehebungsnachweises und
- 3.Ziffer 3die jeweilige Frist zur Mängelbehebung
zu bezeichnen. Die Frist ist mit höchstens vier Wochen festzulegen, sofern nicht eine andere, der Art der Mängelbebung angemessene, Fristsetzung geboten ist. - (3)Absatz 3,Die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis hat die Mängelbebung entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag durchzuführen und diese entsprechend den diesbezüglichen Vorgaben im Mängelbehebungsauftrag dem BIQG ohne weitere Aufforderung nachzuweisen.
§ 36 QS-VO 2024 Kontrolle der Mängelbehebung
- (1)Absatz eins,Das BIQG hat erforderlichenfalls durch Heranziehung eines Peers die Mängelbehebung anhand des im Mängelbehebungsauftrag verlangten Nachweises zu kontrollieren.
- (2)Absatz 2,Die Kontrolle der Mängelbehebung gemäß Abs. 1 hat auch einen Vor-Ort-Besuch durch einen Peer zu umfassen, wennDie Kontrolle der Mängelbehebung gemäß Absatz eins, hat auch einen Vor-Ort-Besuch durch einen Peer zu umfassen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Behebung des Mangels nur vor Ort kontrolliert werden kann oder
- 2.Ziffer 2dieser aus anderen fachlichen Gründen, insbesondere wegen des Anscheins oder der Gefahr ungenügender Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages, erforderlich ist.
Im Übrigen hat das BIQG den Evaluierungsbeirat zur Beratung heranzuziehen, welche fachlichen Gründe eine Vor-Ort-Kontrolle erfordern. - (3)Absatz 3,Das BIQG hat die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis
- 1.Ziffer einsvon einem Vor-Ort-Besuch im Vorhinein zu verständigen, wobei der Termin tunlichst mit ihr/ihm zu vereinbaren ist und
- 2.Ziffer 2darüber zu informieren, dass im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs erforderlichenfalls auch Evaluierungskriterien, die nicht Gegenstand des Mängelbehebungsauftrags sind, kontrolliert werden können.
In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann ein Vor-Ort-Besuch auch unangekündigt durchgeführt wer- den. Ist zu befürchten, dass die objektive Kontrolle gehindert oder verhindert werden könnte, muss der Vor-Ort-Besuch unangekündigt durchgeführt werden. - (4)Absatz 4,Das BIQG hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.Das BIQG hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch den gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.
- (5)Absatz 5,Für das Verfahren ist darüber hinaus § 33 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren ist darüber hinaus Paragraph 33, Absatz 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
§ 37 QS-VO 2024 Kontrollabschluss
- (1)Absatz eins,Der Peer hat auf der Grundlage
- 1.Ziffer einsdes Mängelbebungsauftrags und
- 2.Ziffer 2des Protokolls über den Vor-Ort-Besuch
angemessen zeitnah, jedenfalls binnen vier Wochen, einen Bericht über die Mängelbehebung zu erstellen und diesen dem BIQG zu übermitteln. - (2)Absatz 2,Ergibt die Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, so stellt dies gemäß § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998Ergibt die Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, so stellt dies gemäß Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998
- 1.Ziffer einseine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 sowieeine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 sowie
- 2.Ziffer 2als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind,als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind,
dar. - (3)Absatz 3,Das BIQG hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.Das BIQG hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
- (4)Absatz 4,Unabhängig von Abs. 2 und 3 hat das BIQG Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten, wenn Mängel nicht behoben worden sind.Unabhängig von Absatz 2 und 3 hat das BIQG Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten, wenn Mängel nicht behoben worden sind.
- (5)Absatz 5,Sofern ein nicht behobener Mangel hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 betrifft, hat das BIQG darüber hinaus die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.Sofern ein nicht behobener Mangel hygienische Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 betrifft, hat das BIQG darüber hinaus die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
- (6)Absatz 6,Werden im Zuge des Vor-Ort-Besuches Mängel evident, die nicht Gegenstand der Kontrolle sind, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Werden im Zuge des Vor-Ort-Besuches Mängel evident, die nicht Gegenstand der Kontrolle sind, so sind für das Verfahren die Paragraphen 35, 36, Absatz eins bis 3 sowie 37 Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 38 QS-VO 2024 Besondere Verfahrensmaßnahmen
Durchführung von Spezifischen Vor-Ort-Besuchen
- (1)Absatz eins,Das BIQG hat Vor-Ort-Besuche durch Heranziehung eines Peers aufgrund begründeter Anregungen
- 1.Ziffer einsder/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers und anderer Behörden,
- 2.Ziffer 2der Österreichischen Ärztekammer,
- 3.Ziffer 3der Ärztekammern in den Bundesländern,
- 4.Ziffer 4der Sozialversicherungsträger,
- 4.Ziffer 4des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
- 5.Ziffer 5der Vertreterinnen/der Vertreter von Patienteninteressen
binnen vier Wochen ab Einlangen, bei Gefahr in Verzug jedoch ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. - (2)Absatz 2,Anonyme Anzeigen sind vom BIQG dann weiter zu verfolgen, wenn aufgrund der begründeten Anregung nachvollziehbar ist, welche Missstände in der konkreten Ordination vorliegen sollen.
- (3)Absatz 3,Das BIQG hat die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis von einem Vor-Ort-Besuch im Vorhinein unter Bekanntgabe des Anlasses zu verständigen, sofern nicht zu befürchten ist, dass die objektive Kontrolle durch die Ankündigung behindert oder verhindert werden könnte. Diesfalls ist der Vor-Ort- Besuch unangekündigt durchzuführen. Nach Maßgabe der Situation kann im Rahmen eines unangekündigten Vor-Ort-Besuches die Überprüfung auf einzelne Kriterien begrenzt und die vollständige Überprüfung im Rahmen eines darauffolgenden, angekündigten Vor-Ort-Besuches durchgeführt werden. Weiters hat das BIQG die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis, darüber zu informieren, dass im Rahmen des Vor-Ort- Besuchs auch Evaluierungskriterien, die nicht Anlass des Vor-Ort-Besuchs sind, evaluiert werden können.
- (4)Absatz 4,Das BIQG hat den Termin des beabsichtigten spezifischen Vor-Ort-Besuchs den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.Das BIQG hat den Termin des beabsichtigten spezifischen Vor-Ort-Besuchs den gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.
- (5)Absatz 5,Für das Verfahren ist darüber hinaus § 33 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren ist darüber hinaus Paragraph 33, Absatz 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
§ 39 QS-VO 2024 Abschluss des Spezifischen Vor-Ort-Besuches
- (1)Absatz eins,Der Peer hat das Protokoll über den Vor-Ort-Besuch angemessen zeitnah, spätestens jedoch binnen vier Wochen, an das BIQG zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Das BIQG hat auf der Grundlage
- 1.Ziffer einsdes Protokolls über den Vor-Ort-Besuch,
- 2.Ziffer 2einer allfälligen Stellungnahme der Ärztin/des Arztes oder der Gruppenpraxis und
- 3.Ziffer 3einer allfälligen Stellungnahme anwesender Vertreter von Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQGeiner allfälligen Stellungnahme anwesender Vertreter von Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG
angemessen zeitnah einen Bericht zu erstellen. - (3)Absatz 3,Der Bericht des BIQG über den Spezifischen Vor-Ort-Besuch ist
- 1.Ziffer einsder anregenden Stelle (§ 38 Abs. 1),der anregenden Stelle (Paragraph 38, Absatz eins,),
- 2.Ziffer 2den Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQGden Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG
- 3.Ziffer 3der Österreichischen Ärztekammer und
- 4.Ziffer 4der zuständigen Landesärztekammer unverzüglich schriftlich und nachweislich zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Ergibt der Vor-Ort-Besuch entsprechend dem Protokoll des Peers einen Mangel, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Ergibt der Vor-Ort-Besuch entsprechend dem Protokoll des Peers einen Mangel, so sind für das Verfahren die Paragraphen 35, 36, Absatz eins bis 3 sowie 37 Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 40 QS-VO 2024 Gefahr im Verzug
- (1)Absatz eins,Wenn sich, insbesondere im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens, der Verdacht ergibt, dass Gefahr im Verzug für die Patientensicherheit oder die Mitarbeitersicherheit gegeben ist, hat das BIQG die Österreichische Ärztekammer und unverzüglich
- 1.Ziffer einsdie zuständige Landesärztekammer und
- 2.Ziffer 2die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere im Hinblick auf § 56 Abs. 2 ÄrzteG 1998, sowiedie zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 56, Absatz 2, ÄrzteG 1998, sowie
- 3.Ziffer 3bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt die zuständigen Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten,
schriftlich zu verständigen. - (2)Absatz 2,Unabhängig von den Verständigungen gemäß Abs. 1 hat das BIQG die gebotenen Verfahrensschritte der Evaluierung und Kontrolle in Abstimmung mit anderen behördlichen Maßnahmen zu setzen.Unabhängig von den Verständigungen gemäß Absatz eins, hat das BIQG die gebotenen Verfahrensschritte der Evaluierung und Kontrolle in Abstimmung mit anderen behördlichen Maßnahmen zu setzen.
§ 41 QS-VO 2024 Abschluss des Qualitätssicherungsverfahrens
Verfahrensabschluss
Das Qualitätssicherungsverfahren wird durch Ausstellung eines Qualitätszertifikates abgeschlossen, wenn
- 1.Ziffer einsdurch die gemäß § 27 Abs. 3 übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (§ 15) erfüllt wird, unddurch die gemäß Paragraph 27, Absatz 3, übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (Paragraph 15,) erfüllt wird, und
- 2.Ziffer 2die Plausibilitätsprüfung gemäß § 31 keinen Mangel ergibt,die Plausibilitätsprüfung gemäß Paragraph 31, keinen Mangel ergibt,
- 3.Ziffer 3ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß §§ 30 Abs. 6, 32 oder 38 keinen Mangel ergibt,ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß Paragraphen 30, Absatz 6, 32, oder 38 keinen Mangel ergibt,
- 4.Ziffer 4ggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß §§ 34 bzw. 35 erfüllt wird oderggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraphen 34, bzw. 35 erfüllt wird oder
- 5.Ziffer 5ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß § 36 der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß Paragraph 36, der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.
§ 42 QS-VO 2024 Verfahrensunterbrechung
- (1)Absatz eins,In allen anderen als den gemäß § 41 genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch ErstattungIn allen anderen als den gemäß Paragraph 41, genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch Erstattung
- 1.Ziffer einseiner Disziplinaranzeige durch das BIQG,
- 2.Ziffer 2von Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden durch das BIQG, wovon es der Österreichischen Ärztekammer Mitteilung zu machen hat, oder
- 3.Ziffer 3einer Mitteilung über den Verfahrensstand zu einem Evaluierungs- oder Kontrollverfahren betreffend eine konkrete niedergelassene Ärztin/einen konkreten niedergelassenen Arzt oder eine konkrete Gruppenpraxis an die Österreichische Ärztekammer durch das BIQG.
- (2)Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat unter Berücksichtigung der Z 1 und 2 darüber zu entscheiden, ob und wann ein Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung (die Austragung aus der Ärzteliste) einzuleiten ist.Die Österreichische Ärztekammer hat unter Berücksichtigung der Ziffer eins und 2 darüber zu entscheiden, ob und wann ein Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung (die Austragung aus der Ärzteliste) einzuleiten ist.
- (3)Absatz 3,Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 hat das BIQG das Qualitätssicherungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Vom Ausgang eines Verfahrens aufgrund Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das BIQG zu informieren.Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 hat das BIQG das Qualitätssicherungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Vom Ausgang eines Verfahrens aufgrund Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das BIQG zu informieren.
§ 43 QS-VO 2024 Qualitätszertifikat
- (1)Absatz eins,Das BIQG hat Ärztinnen/Ärzten und Gruppenpraxen, deren Verfahren gemäß § 41 ab- geschlossen wird, ein auf die Geltungsdauer der Qualitätssicherungsverordnung 2024 befristetes Qualitätszertifikat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder in Papierform auszustellen.Das BIQG hat Ärztinnen/Ärzten und Gruppenpraxen, deren Verfahren gemäß Paragraph 41, ab- geschlossen wird, ein auf die Geltungsdauer der Qualitätssicherungsverordnung 2024 befristetes Qualitätszertifikat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder in Papierform auszustellen.
- (2)Absatz 2,Das Qualitätszertifikat hat das von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis angegebene und evaluierte Leistungsspektrum auszuweisen.
- (3)Absatz 3,Ein gültiges Qualitätszertifikat ist mittels schriftlicher Verständigung abzuerkennen, wenn hervorkommt, dass dieses zu Unrecht ausgestellt wurde, sei es, dass
- 1.Ziffer einsdas Qualitätszertifikat aufgrund einer ungültigen Selbstevaluierung oder Mängelbehebung ausgestellt worden ist oder
- 2.Ziffer 2nach Ausstellung des Qualitätszertifikats ursprüngliche Mängel hervorkommen, die so gravierend sind, dass die Bewahrung der Gültigkeit des Qualitätszertifikats während einer zweiwöchigen Mängelbehebungsfrist, insbesondere im Hinblick auf die Patientensicherheit nicht vertretbar ist, oder
- 3.Ziffer 3Mängel nach Ausstellung des Qualitätszertifikats eingetreten sind und dass diese so gravierend sind, dass die Bewahrung der Gültigkeit des Qualitätszertifikats während einer zweiwöchigen Mängelbehebungsfrist, insbesondere im Hinblick auf die Patientensicherheit, nicht vertretbar ist.
- (4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 3 aberkanntes Qualitätszertifikat ist durch die Ärztin/den Arzt oder durch die Gruppenpraxis binnen 14 Tagen nach Versand der Aberkennung an das BIQG zu übermitteln. Elektronisch ausgestellte Qualitätszertifikate sind durch die Ärztin/den Arzt binnen 14 Tagen nach Versand der Aberkennung unwiederbringlich zu löschen und Vervielfältigungen dieser zu vernichten.Ein gemäß Absatz 3, aberkanntes Qualitätszertifikat ist durch die Ärztin/den Arzt oder durch die Gruppenpraxis binnen 14 Tagen nach Versand der Aberkennung an das BIQG zu übermitteln. Elektronisch ausgestellte Qualitätszertifikate sind durch die Ärztin/den Arzt binnen 14 Tagen nach Versand der Aberkennung unwiederbringlich zu löschen und Vervielfältigungen dieser zu vernichten.
§ 44 QS-VO 2024 Qualitätskontroll-Register
Inhalt des Qualitätskontroll-Registers
- (1)Absatz eins,Das BIQG hat hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle ein Qualitätskontroll-Register zu führen.
- (2)Absatz 2,Das Qualitätskontroll-Register hat jedenfalls folgende Daten zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen,
- 2.Ziffer 2allgemeine Daten zur Selbstevaluierung (Evaluierungskriterien, Selbstevaluierungsbögen, Ausstattungslisten),
- 3.Ziffer 3die Erhebungsergebnisse aus der Selbstevaluierung (Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung),
- 4.Ziffer 4die Ergebnisse der Validitätsprüfung durch Vor-Ort-Besuche,
- 5.Ziffer 5die Darstellung der Mängel,
- 6.Ziffer 6die Ergebnisse der Kontrolle von Mängelbehebungen einschließlich der Vor-Ort-Besuche,
- 7.Ziffer 7die Ergebnisse der Spezifischen Vor-Ort-Besuche einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
- 8.Ziffer 8die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche bei Gefahr im Verzug einschließlich der weiteren Verfahrensschritte.
§ 45 QS-VO 2024 Verwaltung des Qualitätskontroll-Registers
- (1)Absatz eins,Die Eingabe, Kontrolle und Verwaltung von Daten ist in einer Standardarbeitsanweisung festzulegen und nur von nachweislich geschulten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Datenbankadministratorinnen/Datenbankadministratoren), insbesondere hinsichtlich Dokumentation der durchgeführten Verwendungsvorgänge und der Verschwiegenheitspflicht, durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Jeder Zugriff auf die Daten zu Lese-, Eingabe- und Abfragezwecken ist zu protokollieren.
- (3)Absatz 3,Jede Datenbearbeitung ist mittels eines formalisierten und standardisierten Verfahrens durchzuführen.
- (4)Absatz 4,Um den Schutz des Datenträgers und der Daten vor unbefugter Einsicht und Verwendung sicherzustellen, darf die Datenbank des Qualitätskontroll-Registers zu anderen Computersystemen nur solche Schnittstellen haben, die aus administrativen Gründen unbedingt erforderlich sind. Bei diesen Schnittstellen ist sicher zu stellen, dass über diese kein unbefugter Zugriff auf das Qualitätskontroll-Register erfolgen kann.
- (5)Absatz 5,Die Datensicherung ist durch eine zu definierende und eine auf die technischen Möglichkeiten Bedacht nehmende „Back-up-Lösung“ zu gewährleisten.
§ 46 QS-VO 2024 Qualitätsbericht
Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen
- (1)Absatz eins,Das BIQG hat die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anonymisiert nach ihren Vor- gaben/seinen Vorgaben im Wege eines Qualitätsberichts ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte des Qualitätsberichts sind so zu gestalten, dass sie durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in einen sektoren- übergreifenden Qualitätsbericht übernommen werden können und soll in die drei Kapitel „Strukturdaten“, „Leistungsdaten“ und „Qualitätsmanagement“ gegliedert werden.
- (2)Absatz 2,Der Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Erhebungsergebnisse aus der Selbstevaluierung (Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung),
- 2.Ziffer 2die Ergebnisse der Validitätsprüfung durch Vor-Ort-Besuche,
- 3.Ziffer 3die Darstellung der Mängel,
- 4.Ziffer 4die Ergebnisse der Kontrolle von Mängelbehebungen einschließlich der Vor-Ort-Besuche,
- 5.Ziffer 5die Ergebnisse der Spezifischen Vor-Ort-Besuche einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
- 6.Ziffer 6die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche bei Gefahr im Verzug einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
- 7.Ziffer 7die aggregierten und anonymisierten Ergebnisse zum Evaluierungskriterium „Qualitätsmanagementaspekte“ gemäß § 26,die aggregierten und anonymisierten Ergebnisse zum Evaluierungskriterium „Qualitätsmanagementaspekte“ gemäß Paragraph 26,,
- 8.Ziffer 8die Darstellung von aufgrund der Ergebnisse gemäß den Z 1 bis 7 erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.die Darstellung von aufgrund der Ergebnisse gemäß den Ziffer eins bis 7 erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.
- (3)Absatz 3,In den Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen haben aus externen Datenquellen
- 1.Ziffer einsDaten aus dem ärztlichen Fortbildungsbericht der Österreichischen Ärztekammer,
- 2.Ziffer 2Daten der Sozialversicherungsträger, insbesondere zur Teilnahme an Disease Management Programmen,
- 3.Ziffer 3Daten aus den ambulanten Bereich betreffenden Patientenbefragungen,
- 4.Ziffer 4Daten aus Befragungen der Ärztinnen/Ärzte,
- 5.Ziffer 5Leistungsdaten aus Finanzierungssystemen der unterschiedlichen Gesundheitssektoren,
- 6.Ziffer 6anonymisierte Daten aus bundesweiten Erhebungen zur Teilnahme an Ringversuchen im Bereich Labor, unter Berücksichtigung regionaler und fachgruppenspezifischer Unterschiede und eine anonymisierte Darstellung der Ergebnisse der Ringversuche,
- 7.Ziffer 7anonymisierte Daten zur Hygiene,
- 8.Ziffer 8in Ergänzung zu den Evaluierungsergebnissen zum Qualitätsmanagement, Daten zu Leitlinien, Patientenorientierung, Mitarbeiterorientierung, Beschwerdemanagement und Ausbildung,
- 9.Ziffer 9eine Darstellung der Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualitätsmanagementsysteme,
- 10.Ziffer 10Aktivitäten zur Patientensicherheit sowie
- 11.Ziffer 11Daten zur Teilnahme an Qualitätszirkeln (z. B. im Rahmen von A-OQI)
einzufließen, wenn diese Daten vorhanden und dem BIQG frei zugänglich sind. - (4)Absatz 4,Die Vorgaben gemäß Abs. 1 können sich aufDie Vorgaben gemäß Absatz eins, können sich auf
- 1.Ziffer einsbundesweite Strukturdaten über die Landschaft der Ordinationen und Gruppenpraxen,
- 2.Ziffer 2Evaluierungskennzahlen,
- 3.Ziffer 3die Mängelstatistik und
- 4.Ziffer 4eine bundesweite Darstellung von ambulant erbrachten Leistungen beziehen.
- (5)Absatz 5,Das BIQG hat den Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen nach Abschluss der bundesweiten Evaluierung und Kontrolle aller niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen gemäß der QS-VO 2023 und der QS-VO 2024 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Landeshauptleute unverzüglich zu übermitteln. Davon unabhängig hat das BIQG der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Anfrage vorläufige Teilberichte nach Maßgabe des Evaluierungsfortschritts zur Verfügung zu stellen. Diese Teilberichte sind ebenfalls an die Landeshauptleute zu übermitteln.
- (6)Absatz 6,Die Übermittlung des Qualitätsberichts und der vorläufigen Teilberichte an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Landeshauptleute kann elektronisch erfolgen, wenn auf Empfängerseite sichergestellt ist, dass nur autorisierte Personen Zugriff zu den Daten haben.
§ 47 QS-VO 2024 Schlussbestimmungen
Informations- und Auskunftspflichten
- (1)Absatz eins,Das BIQG hat die Krankenversicherungsträger im Wege einer vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Kontaktstelle über Evaluierungsereignisse im Sinne des § 8a Abs. 3 GQG betreffend Ärztinnen/Ärzte, die in einem Vertragsverhältnis zu einem oder mehreren Krankenversicherungsträger stehen, zu informieren.Das BIQG hat die Krankenversicherungsträger im Wege einer vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Kontaktstelle über Evaluierungsereignisse im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG betreffend Ärztinnen/Ärzte, die in einem Vertragsverhältnis zu einem oder mehreren Krankenversicherungsträger stehen, zu informieren.
- (2)Absatz 2,Auf schriftliche oder elektronische Anfrage durch Krankenversicherungsträger hinsichtlich des Standes des Evaluierungs- bzw. Kontrollverfahrens betreffend eine Ärztin/einen Arzt, die/der in einem Vertragsverhältnis zum anfragenden Krankenversicherungsträger steht, ist einzelfallbezogen durch das BIQG Auskunft zu erteilen. Von dieser Anfrage sowie von der Auskunft des BIQG ist die betroffene Ärztin/der betroffene Arzt zeitgleich zu informieren und über deren Inhalt in Kenntnis zu setzen.
§ 48 QS-VO 2024 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmung
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2027.
- (2)Absatz 2,Auf zwischen dem 1.1.2024 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Evaluierungs- oder Mängelbehebungsverfahren sind die Bestimmungen der Qualitätssicherungsverordnung 2024 sinngemäß anzuwenden.
Anlage