§ 8 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Notfallvorsorge“

QS-VO 2024 - Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ordination oder Gruppenpraxis hat über einen schriftlichen Plan für medizinische Not- fälle zu verfügen, in dem die getroffenen Vorkehrungen festgehalten und erläutert sind.
  2. (2)Absatz 2,Im Notfall ist folgender Ablauf einzuhalten, wobei die nach den Umständen des Einzelfalles optimale Erstversorgung bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes sicherzustellen ist. Ob das Notarztsystem verständigt werden muss, ist in jedem Fall individuell, aufgrund fachlicher Notwendigkeiten durch die Ärztin/den Arzt zu entscheiden:
    1. 1.Ziffer einsDer Notfall wird erkannt und die Patientin/der Patient situationsgerecht gelagert.
    2. 2.Ziffer 2Erforderlichenfalls wird das Notarztsystem (die Notärztin/der Notarzt) durch die Ärztin/den Arzt oder eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter verständigt.
    3. 3.Ziffer 3Bei einem Herz-Kreislaufstillstand hat die Ärztin/der Arzt oder eine geschulte Mitarbeiterin/ein geschulter Mitarbeiter sofort mit der Reanimation zu beginnen.
    4. 4.Ziffer 4Die dringend notwendige Erste Hilfe ist zu gewährleisten. Falls ein Notarztsystem (Notärztin/Notarzt) verständigt wurde, ist die notwendige Erste Hilfe bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über die Inhalte dieses Notfallplans zu unterweisen.
  4. (4)Absatz 4,Ärztinnen/Ärzte haben mindestens alle zwei Jahre ein wiederkehrendes Notfalltraining gemein- sam mit den Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern durchzuführen, das auch einen praktischen Teil zu enthalten hat und dessen Dokumentation in der Ordination oder Gruppenpraxis aufzubewahren ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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