Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 GQG folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, GQG folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
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