§ 9 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Notfallausstattung“

QS-VO 2024 - Qualitätssicherungsverordnung 2024

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum der handelnden Ärztin- nen/Ärzte zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.
  2. (2)Absatz 2,Die Notfallausstattung ist nachweislich regelmäßig zu warten. Die Haltbarkeitsdaten sind regel- mäßig zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern der Notärztin/des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 QS-VO 2024


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 QS-VO 2024 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 QS-VO 2024


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 QS-VO 2024


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 QS-VO 2024 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis QS-VO 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 QS-VO 2024
§ 10 QS-VO 2024