Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum der handelnden Ärztin- nen/Ärzte zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.
(2)Absatz 2,Die Notfallausstattung ist nachweislich regelmäßig zu warten. Die Haltbarkeitsdaten sind regel- mäßig zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.
(4)Absatz 4,Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern der Notärztin/des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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