§ 3 QS-VO 2024 Evaluierungskriterien

QS-VO 2024 - Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gegenstand und Adressaten der Evaluierungskriterien
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand der ärztlichen Qualitätsevaluierung sind wesentliche Ausschnitte des ärztlichen Pflichtenkreises und somit ausschließlich jene fachspezifischen Qualitätskriterien, die von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis selbst zu verantworten sind.
  2. (2)Absatz 2,Adressatinnen/Adressaten der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.Adressatinnen/Adressaten der in den Paragraphen 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.
  3. (3)Absatz 3,Örtlicher Bezugspunkt der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.Örtlicher Bezugspunkt der in den Paragraphen 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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