§ 3 QS-VO 2024 Evaluierungskriterien

Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
Gegenstand und Adressaten der Evaluierungskriterien
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand der ärztlichen Qualitätsevaluierung sind wesentliche Ausschnitte des ärztlichen Pflichtenkreises und somit ausschließlich jene fachspezifischen Qualitätskriterien, die von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis selbst zu verantworten sind.
  2. (2)Absatz 2,Adressatinnen/Adressaten der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.Adressatinnen/Adressaten der in den Paragraphen 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.
  3. (3)Absatz 3,Örtlicher Bezugspunkt der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.Örtlicher Bezugspunkt der in den Paragraphen 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
Gegenstand und Adressaten der Evaluierungskriterien
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand der ärztlichen Qualitätsevaluierung sind wesentliche Ausschnitte des ärztlichen Pflichtenkreises und somit ausschließlich jene fachspezifischen Qualitätskriterien, die von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis selbst zu verantworten sind.
  2. (2)Absatz 2,Adressatinnen/Adressaten der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.Adressatinnen/Adressaten der in den Paragraphen 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.
  3. (3)Absatz 3,Örtlicher Bezugspunkt der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.Örtlicher Bezugspunkt der in den Paragraphen 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.

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