Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die Geräte bedienen, sind in deren korrekter Anwendung nachweislich zu schulen.
(2)Absatz 2,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen klar definierte Aufgaben und Verantwortungsbereiche haben. Diese sind dem gesamten Team zu kommunizieren.
(3)Absatz 3,Der Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie deren Vertretung für den Fall von Abwesenheiten ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation zu regeln.
(4)Absatz 4,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 ÄrzteG 1998 zu informieren.Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 54, ÄrzteG 1998 zu informieren.
(5)Absatz 5,Ein allfällig beauftragtes EDV-Unternehmen, das mit personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten bzw. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Berührung kommt, hat nachweislich, auch hinsichtlich der von diesen eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, zu bestätigen, dass die DSGVO (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) eingehalten wird.Ein allfällig beauftragtes EDV-Unternehmen, das mit personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten bzw. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Berührung kommt, hat nachweislich, auch hinsichtlich der von diesen eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, zu bestätigen, dass die DSGVO (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35) eingehalten wird.
(6)Absatz 6,Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind in ihren Fortbildungsaktivitäten zu unterstützen.
(7)Absatz 7,Beim Einsatz von Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe, von Turnusärztinnen/Turnusärzten sowie Famulantinnen/Famulanten sind die jeweils erforderliche Anordnung, Anleitung und Aufsicht sowie die berufsrechtlichen Grenzen der Delegation zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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