Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Befunde sind systematisch zu verwalten.
(2)Absatz 2,Angeforderte Befunde sind sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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