§ 28 QS-VO 2024 Evaluierung von Gruppenpraxen

QS-VO 2024 - Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Die Selbstevaluierung einer Gruppenpraxis ist für die gesamte Gruppenpraxis von einer/einem von der Gruppenpraxis zu bestimmenden Gesellschafterin/Gesellschafter durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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