Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Peers werden zu Vor-Ort-Besuchen herangezogen.
(2)Absatz 2,Peers müssen über
1.Ziffer einseine mindestens insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis und
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