Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Peer hat das Protokoll über den Vor-Ort-Besuch angemessen zeitnah, spätestens jedoch binnen vier Wochen, an das BIQG zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das BIQG hat auf der Grundlage
1.Ziffer einsdes Protokolls über den Vor-Ort-Besuch,
2.Ziffer 2einer allfälligen Stellungnahme der Ärztin/des Arztes oder der Gruppenpraxis und
3.Ziffer 3einer allfälligen Stellungnahme anwesender Vertreter von Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQGeiner allfälligen Stellungnahme anwesender Vertreter von Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG
angemessen zeitnah einen Bericht zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Bericht des BIQG über den Spezifischen Vor-Ort-Besuch ist
1.Ziffer einsder anregenden Stelle (§ 38 Abs. 1),der anregenden Stelle (Paragraph 38, Absatz eins,),
4.Ziffer 4der zuständigen Landesärztekammer unverzüglich schriftlich und nachweislich zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Ergibt der Vor-Ort-Besuch entsprechend dem Protokoll des Peers einen Mangel, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Ergibt der Vor-Ort-Besuch entsprechend dem Protokoll des Peers einen Mangel, so sind für das Verfahren die Paragraphen 35, 36, Absatz eins bis 3 sowie 37 Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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