Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn sich, insbesondere im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens, der Verdacht ergibt, dass Gefahr im Verzug für die Patientensicherheit oder die Mitarbeitersicherheit gegeben ist, hat das BIQG die Österreichische Ärztekammer und unverzüglich
1.Ziffer einsdie zuständige Landesärztekammer und
2.Ziffer 2die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere im Hinblick auf § 56 Abs. 2 ÄrzteG 1998, sowiedie zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 56, Absatz 2, ÄrzteG 1998, sowie
3.Ziffer 3bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt die zuständigen Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten,
schriftlich zu verständigen.
(2)Absatz 2,Unabhängig von den Verständigungen gemäß Abs. 1 hat das BIQG die gebotenen Verfahrensschritte der Evaluierung und Kontrolle in Abstimmung mit anderen behördlichen Maßnahmen zu setzen.Unabhängig von den Verständigungen gemäß Absatz eins, hat das BIQG die gebotenen Verfahrensschritte der Evaluierung und Kontrolle in Abstimmung mit anderen behördlichen Maßnahmen zu setzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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