Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verfahrensabschluss
Das Qualitätssicherungsverfahren wird durch Ausstellung eines Qualitätszertifikates abgeschlossen, wenn
1.Ziffer einsdurch die gemäß § 27 Abs. 3 übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (§ 15) erfüllt wird, unddurch die gemäß Paragraph 27, Absatz 3, übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (Paragraph 15,) erfüllt wird, und
3.Ziffer 3ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß §§ 30 Abs. 6, 32 oder 38 keinen Mangel ergibt,ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß Paragraphen 30, Absatz 6, 32, oder 38 keinen Mangel ergibt,
4.Ziffer 4ggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß §§ 34 bzw. 35 erfüllt wird oderggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraphen 34, bzw. 35 erfüllt wird oder
5.Ziffer 5ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß § 36 der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß Paragraph 36, der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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