Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Inhalt des Qualitätskontroll-Registers
(1)Absatz eins,Das BIQG hat hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle ein Qualitätskontroll-Register zu führen.
(2)Absatz 2,Das Qualitätskontroll-Register hat jedenfalls folgende Daten zu umfassen:
1.Ziffer einsDie Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen,
2.Ziffer 2allgemeine Daten zur Selbstevaluierung (Evaluierungskriterien, Selbstevaluierungsbögen, Ausstattungslisten),
3.Ziffer 3die Erhebungsergebnisse aus der Selbstevaluierung (Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung),
4.Ziffer 4die Ergebnisse der Validitätsprüfung durch Vor-Ort-Besuche,
5.Ziffer 5die Darstellung der Mängel,
6.Ziffer 6die Ergebnisse der Kontrolle von Mängelbehebungen einschließlich der Vor-Ort-Besuche,
7.Ziffer 7die Ergebnisse der Spezifischen Vor-Ort-Besuche einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
8.Ziffer 8die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche bei Gefahr im Verzug einschließlich der weiteren Verfahrensschritte.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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