Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Durchführung von Spezifischen Vor-Ort-Besuchen
(1)Absatz eins,Das BIQG hat Vor-Ort-Besuche durch Heranziehung eines Peers aufgrund begründeter Anregungen
1.Ziffer einsder/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers und anderer Behörden,
2.Ziffer 2der Österreichischen Ärztekammer,
3.Ziffer 3der Ärztekammern in den Bundesländern,
4.Ziffer 4der Sozialversicherungsträger,
4.Ziffer 4des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
5.Ziffer 5der Vertreterinnen/der Vertreter von Patienteninteressen
binnen vier Wochen ab Einlangen, bei Gefahr in Verzug jedoch ohne unnötigen Aufschub durchzuführen.
(2)Absatz 2,Anonyme Anzeigen sind vom BIQG dann weiter zu verfolgen, wenn aufgrund der begründeten Anregung nachvollziehbar ist, welche Missstände in der konkreten Ordination vorliegen sollen.
(3)Absatz 3,Das BIQG hat die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis von einem Vor-Ort-Besuch im Vorhinein unter Bekanntgabe des Anlasses zu verständigen, sofern nicht zu befürchten ist, dass die objektive Kontrolle durch die Ankündigung behindert oder verhindert werden könnte. Diesfalls ist der Vor-Ort- Besuch unangekündigt durchzuführen. Nach Maßgabe der Situation kann im Rahmen eines unangekündigten Vor-Ort-Besuches die Überprüfung auf einzelne Kriterien begrenzt und die vollständige Überprüfung im Rahmen eines darauffolgenden, angekündigten Vor-Ort-Besuches durchgeführt werden. Weiters hat das BIQG die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis, darüber zu informieren, dass im Rahmen des Vor-Ort- Besuchs auch Evaluierungskriterien, die nicht Anlass des Vor-Ort-Besuchs sind, evaluiert werden können.
(4)Absatz 4,Das BIQG hat den Termin des beabsichtigten spezifischen Vor-Ort-Besuchs den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.Das BIQG hat den Termin des beabsichtigten spezifischen Vor-Ort-Besuchs den gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Für das Verfahren ist darüber hinaus § 33 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren ist darüber hinaus Paragraph 33, Absatz 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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