Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der Peer hat auf der Grundlage
1.Ziffer einsdes Mängelbebungsauftrags und
2.Ziffer 2des Protokolls über den Vor-Ort-Besuch
angemessen zeitnah, jedenfalls binnen vier Wochen, einen Bericht über die Mängelbehebung zu erstellen und diesen dem BIQG zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Ergibt die Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, so stellt dies gemäß § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998Ergibt die Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, so stellt dies gemäß Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998
1.Ziffer einseine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 sowieeine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 sowie
2.Ziffer 2als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind,als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind,
dar.
(3)Absatz 3,Das BIQG hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.Das BIQG hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
(4)Absatz 4,Unabhängig von Abs. 2 und 3 hat das BIQG Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten, wenn Mängel nicht behoben worden sind.Unabhängig von Absatz 2 und 3 hat das BIQG Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten, wenn Mängel nicht behoben worden sind.
(5)Absatz 5,Sofern ein nicht behobener Mangel hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 betrifft, hat das BIQG darüber hinaus die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.Sofern ein nicht behobener Mangel hygienische Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 betrifft, hat das BIQG darüber hinaus die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(6)Absatz 6,Werden im Zuge des Vor-Ort-Besuches Mängel evident, die nicht Gegenstand der Kontrolle sind, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Werden im Zuge des Vor-Ort-Besuches Mängel evident, die nicht Gegenstand der Kontrolle sind, so sind für das Verfahren die Paragraphen 35, 36, Absatz eins bis 3 sowie 37 Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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