Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Evaluierungsbögen
(1)Absatz eins,Die ÖQMED hat jeder niedergelassenen Ärztin/jedem niedergelassenen Arzt und jeder Gruppenpraxis fachspezifische Evaluierungsbögen zum Zweck der Selbstevaluierung unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung oder bei Bedarf auf Anfor- derung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die fachspezifischen Evaluierungsbögen sind von der ÖQMED auf der Grundlage der in den §§ 4 bis 14 und 16 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien zu erstellen.Die fachspezifischen Evaluierungsbögen sind von der ÖQMED auf der Grundlage der in den Paragraphen 4 bis 14 und 16 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Erfüllung des Qualitätskriteriums gemäß § 15 wird durch die Akademie der Ärzte GmbH geprüft und das Ergebnis automatisiert der ÖQMED übermittelt. Es ist nicht Bestandteil der Evaluierung und Kontrolle gemäß den §§ 30, 32 und 38.Die Erfüllung des Qualitätskriteriums gemäß Paragraph 15, wird durch die Akademie der Ärzte GmbH geprüft und das Ergebnis automatisiert der ÖQMED übermittelt. Es ist nicht Bestandteil der Evaluierung und Kontrolle gemäß den Paragraphen 30, 32 und 38,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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