§ 20 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Interdisziplinäre Zusammenarbeit“

QS-VO 2024 - Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei der Betreuung von Patientinnen/Patienten ist mit anderen Ärztinnen/Ärzten relevanter Fachrichtungen sowie erforderlichenfalls mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Be- rufe zusammen zu arbeiten.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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