§ 20 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Interdisziplinäre Zusammenarbeit“

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027

Bei der Betreuung von Patientinnen/Patienten ist mit anderen Ärztinnen/Ärzten relevanter Fachrichtungen sowie erforderlichenfalls mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Be- rufe zusammen zu arbeiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027

Bei der Betreuung von Patientinnen/Patienten ist mit anderen Ärztinnen/Ärzten relevanter Fachrichtungen sowie erforderlichenfalls mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Be- rufe zusammen zu arbeiten.

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