Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis ist ein Merkmal der Strukturqualität.
(2)Absatz 2,Jede Ordination und Gruppenpraxis hat entsprechend der ausgeübten Fachrichtung und ihrer Funktion über folgende Grundausstattung zu verfügen:
1.Ziffer einsAusstattung für die Erhebung des klinischen Status (z. B. RR-Messgerät),
2.Ziffer 2Ausstattung für Notfallmanagement,
3.Ziffer 3Dem Stand der Technik (EDV) entsprechende Ausstattung zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht,
4.Ziffer 4Ordinationsschild mit Nennung des ausgeübten Faches und der Erreichbarkeit.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus hat die Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis, unabhängig von der Führung als Erst- oder Zweitordination, dem angebotenen Leistungsspektrum zu entsprechen, wobei – sofern angeführt – auf fachspezifische Ausstattungen und Spezialisierungsausstattungen gemäß der Anlage 1 Bedacht zu nehmen ist.
(4)Absatz 4,Das Leistungsspektrum bestimmt sich insbesondere danach, ob der gesamte Bereich oder ein Teilbereich einer Fachrichtung angeboten wird und welche Funktion die Ordination oder Gruppenpraxis erfüllt. Im Rahmen der Evaluierung sind entsprechende Angaben zu machen. Im Falle des Nicht-Vorhandenseins einzelner Ausstattungsmerkmale ist dies zu begründen.
(5)Absatz 5,Approbierte Ärztinnen/Ärzte sowie Ärztinnen/Ärzte, die als Aktengutachter, ausschließlich be- ratend oder ausschließlich gutachterlich tätig sind, benötigen die Grundausstattung der Allgemeinmedizin bzw. jene des Sonderfaches, das sie ausüben. Wenn sie ohne Patienten- oder Probanden- bzw. Klientenkontakt tätig sind, sind sie nur im Ausmaß dieses eingeschränkten Leistungsspektrums zu zertifizieren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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