§ 19 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Patientenkommunikation und Patientenaufklärung“

QS-VO 2024 - Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Patientinnen/Patienten sind im Rahmen der ärztlichen Aufklärungspflicht insbesondere über relevante Risiken, über allfällige in Frage kommende Behandlungsalternativen und Nebenwirkungen von Diagnoseverfahren und Therapien (einschließlich der Arzneimittel) sowie über voraussichtlich resultierende, durch sie selbst zu entrichtende Kosten aufzuklären.
  2. (2)Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Patientin/der Patient und erforderlichenfalls auch die zuweisende Ärztin/der zuweisende Arzt über die betreffenden Befunde informiert werden.
  3. (3)Absatz 3,Wenn ein Aufklärungsinhalt nicht verständlich gemacht werden kann, dessen Vermittlung nach Einschätzung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes jedoch notwendig ist, sind im Einvernehmen mit der Patientin/dem Patienten auch Angehörige, Begleitpersonen oder sonstige Personen in die Aufklärung mit einzubeziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die besonderen Rechtsvorschriften für Minderjährige und Patientinnen/Patienten mit Erwachsenenvertretungen sowie sonstige Patientinnen/Patienten mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit bzw. mit erhöhtem Beratungsbedarf im Sinne des Erwachsenenschutzrechts sind zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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