Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Qualitätsevaluierung im Sinne des § 49 Abs. 2a ÄrzteG 1998 hat im Wege einer Selbstevaluierung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen zu erfolgen. Die Selbstevaluierung ist für jede Ordination und jeden Standort einer Gruppenpraxis durchzuführen.Die Qualitätsevaluierung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2 a, ÄrzteG 1998 hat im Wege einer Selbstevaluierung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen zu erfolgen. Die Selbstevaluierung ist für jede Ordination und jeden Standort einer Gruppenpraxis durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die ÖQMED hat den Ärztinnen/Ärzten und Gruppenpraxen fachspezifische Evaluierungsbögen zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen haben die qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung der ÖQMED entweder
1.Ziffer einsdurch Selbsteingabe der Evaluierungsantworten im Internet, wofür die ÖQMED personenbezogene Passwörter vergibt, oder
2.Ziffer 2durch Rückübermittlung eines vollständig ausgefüllten Evaluierungsbogens in einem verschlossenen Umschlag, sodass die elektronische Erfassung und Eingabe der Daten durch geschulte Datenbankadministratorinnen/Datenbankadministratoren der ÖQMED erfolgt, zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Selbstevaluierung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen durchzuführen. Die Frist beginnt
1.Ziffer einssofern eine elektronische Übermittlung der qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung gewählt wird, mit dem Tag des Erhalts des personenbezogenen Passwortes für den Zugriff auf die Evaluierungsfragen im Internet oder
2.Ziffer 2mit dem Tag des Versandes des angeforderten Evaluierungsbogens in Papierform.
(5)Absatz 5,Die ÖQMED hat die Ärztinnen/Ärzte sowie die Gruppenpraxen nach Durchführung der Selbstevaluierung darüber zu informieren, dass die Ausstellung des Qualitätszertifikats erst nach der Plausibilitätsprüfung, der Stichprobenziehung, allfällig nötigen Vor-Ort-Besuchen und allfällig nötigen Mängelbehebungen erfolgt.
(6)Absatz 6,Eine Fristüberschreitung ist tunlichst binnen offener Frist der ÖQMED mitzuteilen. Bei ungerechtfertigtem Fristversäumnis hat eine Nachfristsetzung bei gleichzeitiger Ankündigung eines Ordinationsbesuches für den Fall des wiederholten Fristversäumnisses zu erfolgen. Für diesen Ordinationsbesuch gilt § 33 sinngemäß.Eine Fristüberschreitung ist tunlichst binnen offener Frist der ÖQMED mitzuteilen. Bei ungerechtfertigtem Fristversäumnis hat eine Nachfristsetzung bei gleichzeitiger Ankündigung eines Ordinationsbesuches für den Fall des wiederholten Fristversäumnisses zu erfolgen. Für diesen Ordinationsbesuch gilt Paragraph 33, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
0 Kommentare zu § 30 QS-VO 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 QS-VO 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 QS-VO 2024