Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn aufgrund des Protokolls der Peers unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 9 eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den §§ 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat das BIQG der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß § 7 Abs. 1 muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.Wenn aufgrund des Protokolls der Peers unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme gemäß Paragraph 33, Absatz 9, eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat das BIQG der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.
(2)Absatz 2,Im Mängelbehebungsauftrag ist
1.Ziffer einsjeder Mangel,
2.Ziffer 2die jeweils geforderte Art des Mängelbehebungsnachweises und
3.Ziffer 3die jeweilige Frist zur Mängelbehebung
zu bezeichnen. Die Frist ist mit höchstens vier Wochen festzulegen, sofern nicht eine andere, der Art der Mängelbebung angemessene, Fristsetzung geboten ist.
(3)Absatz 3,Die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis hat die Mängelbebung entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag durchzuführen und diese entsprechend den diesbezüglichen Vorgaben im Mängelbehebungsauftrag dem BIQG ohne weitere Aufforderung nachzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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