Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen
(1)Absatz eins,Das BIQG hat die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anonymisiert nach ihren Vor- gaben/seinen Vorgaben im Wege eines Qualitätsberichts ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte des Qualitätsberichts sind so zu gestalten, dass sie durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in einen sektoren- übergreifenden Qualitätsbericht übernommen werden können und soll in die drei Kapitel „Strukturdaten“, „Leistungsdaten“ und „Qualitätsmanagement“ gegliedert werden.
(2)Absatz 2,Der Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen hat zu umfassen:
1.Ziffer einsDie Erhebungsergebnisse aus der Selbstevaluierung (Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung),
2.Ziffer 2die Ergebnisse der Validitätsprüfung durch Vor-Ort-Besuche,
3.Ziffer 3die Darstellung der Mängel,
4.Ziffer 4die Ergebnisse der Kontrolle von Mängelbehebungen einschließlich der Vor-Ort-Besuche,
5.Ziffer 5die Ergebnisse der Spezifischen Vor-Ort-Besuche einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
6.Ziffer 6die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche bei Gefahr im Verzug einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
7.Ziffer 7die aggregierten und anonymisierten Ergebnisse zum Evaluierungskriterium „Qualitätsmanagementaspekte“ gemäß § 26,die aggregierten und anonymisierten Ergebnisse zum Evaluierungskriterium „Qualitätsmanagementaspekte“ gemäß Paragraph 26,,
8.Ziffer 8die Darstellung von aufgrund der Ergebnisse gemäß den Z 1 bis 7 erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.die Darstellung von aufgrund der Ergebnisse gemäß den Ziffer eins bis 7 erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.
(3)Absatz 3,In den Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen haben aus externen Datenquellen
1.Ziffer einsDaten aus dem ärztlichen Fortbildungsbericht der Österreichischen Ärztekammer,
2.Ziffer 2Daten der Sozialversicherungsträger, insbesondere zur Teilnahme an Disease Management Programmen,
3.Ziffer 3Daten aus den ambulanten Bereich betreffenden Patientenbefragungen,
4.Ziffer 4Daten aus Befragungen der Ärztinnen/Ärzte,
5.Ziffer 5Leistungsdaten aus Finanzierungssystemen der unterschiedlichen Gesundheitssektoren,
6.Ziffer 6anonymisierte Daten aus bundesweiten Erhebungen zur Teilnahme an Ringversuchen im Bereich Labor, unter Berücksichtigung regionaler und fachgruppenspezifischer Unterschiede und eine anonymisierte Darstellung der Ergebnisse der Ringversuche,
7.Ziffer 7anonymisierte Daten zur Hygiene,
8.Ziffer 8in Ergänzung zu den Evaluierungsergebnissen zum Qualitätsmanagement, Daten zu Leitlinien, Patientenorientierung, Mitarbeiterorientierung, Beschwerdemanagement und Ausbildung,
9.Ziffer 9eine Darstellung der Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualitätsmanagementsysteme,
10.Ziffer 10Aktivitäten zur Patientensicherheit sowie
11.Ziffer 11Daten zur Teilnahme an Qualitätszirkeln (z. B. im Rahmen von A-OQI)
einzufließen, wenn diese Daten vorhanden und dem BIQG frei zugänglich sind.
(4)Absatz 4,Die Vorgaben gemäß Abs. 1 können sich aufDie Vorgaben gemäß Absatz eins, können sich auf
1.Ziffer einsbundesweite Strukturdaten über die Landschaft der Ordinationen und Gruppenpraxen,
2.Ziffer 2Evaluierungskennzahlen,
3.Ziffer 3die Mängelstatistik und
4.Ziffer 4eine bundesweite Darstellung von ambulant erbrachten Leistungen beziehen.
(5)Absatz 5,Das BIQG hat den Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen nach Abschluss der bundesweiten Evaluierung und Kontrolle aller niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen gemäß der QS-VO 2023 und der QS-VO 2024 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Landeshauptleute unverzüglich zu übermitteln. Davon unabhängig hat das BIQG der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Anfrage vorläufige Teilberichte nach Maßgabe des Evaluierungsfortschritts zur Verfügung zu stellen. Diese Teilberichte sind ebenfalls an die Landeshauptleute zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Übermittlung des Qualitätsberichts und der vorläufigen Teilberichte an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Landeshauptleute kann elektronisch erfolgen, wenn auf Empfängerseite sichergestellt ist, dass nur autorisierte Personen Zugriff zu den Daten haben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2027
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