§ 28 QS-VO 2024 Evaluierung von Gruppenpraxen

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027

Die Selbstevaluierung einer Gruppenpraxis ist für die gesamte Gruppenpraxis von einer/einem von der Gruppenpraxis zu bestimmenden Gesellschafterin/Gesellschafter durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027

Die Selbstevaluierung einer Gruppenpraxis ist für die gesamte Gruppenpraxis von einer/einem von der Gruppenpraxis zu bestimmenden Gesellschafterin/Gesellschafter durchzuführen.

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