§ 18 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Befundverwaltung und Befundweiterleitung“

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Befunde sind systematisch zu verwalten.
  2. (2)Absatz 2,Angeforderte Befunde sind sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell weiterzuleiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Befunde sind systematisch zu verwalten.
  2. (2)Absatz 2,Angeforderte Befunde sind sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell weiterzuleiten.

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