§ 9 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Notfallausstattung“

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum der handelnden Ärztin- nen/Ärzte zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.
  2. (2)Absatz 2,Die Notfallausstattung ist nachweislich regelmäßig zu warten. Die Haltbarkeitsdaten sind regel- mäßig zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern der Notärztin/des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum der handelnden Ärztin- nen/Ärzte zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.
  2. (2)Absatz 2,Die Notfallausstattung ist nachweislich regelmäßig zu warten. Die Haltbarkeitsdaten sind regel- mäßig zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern der Notärztin/des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.

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