Entscheidungen zu § 4 Abs. 5 VO

Unabhängige Verwaltungssenate

356 Dokumente

Entscheidungen 181-210 von 356

RS UVS Kärnten 1996/09/23 KUVS-336/6/96

Rechtssatz: Der Unfallschreck und die affektive Erschütterung als häufig anzutreffende Reaktion auf einen verschuldeten Unfall bedingen für sich noch keine Zurechnungsunfähigkeit. Nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft kommt ein die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigender seelischer Ausnahmezustand nach einem Verkehrsunfall infolge Furcht, Bestürzung, Schrecken oder durch den Unfall ausgelöste Verwirrung nur selten vor und erreicht auch selten eine solche Stärke, daß eine die W... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.09.1996

RS UVS Salzburg 1996/09/02 3/3546/3-96ub

Rechtssatz: Die nach § 4 Abs 1 StVO genannten Personen sind alle, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang steht. Auch wenn unbestrittenermaßen ein Kausalzusammenhang zwischen einem von einem Beschuldigten abgestellten Kraftfahrzeug und einem später sich ereigneten Verkehrsunfall dahingehend besteht, daß auf dieses Fahrzeug infolge verspäteter Bremsung und nicht korrekter Berücksichtigung der herrschenden Straßenverhältnisse ein anderes auffährt, so handelt es... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 02.09.1996

RS UVS Kärnten 1996/08/27 KUVS-427-428/7/96

Rechtssatz: Wird ein schlüssiger Nachweis für einen im konkreten Fall tatsächlich eingetretenen Sachschaden, den der PKW des Berufungswerbers an der Tatörtlichkeit einem anderen verursacht und in der weiteren Folge eine Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 5 StVO auslösen hätte können, nicht erbracht, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.08.1996

RS UVS Kärnten 1996/08/23 KUVS-751/10/96

Rechtssatz: Es handelt sich für den Beschuldigten um keinen vom Wissen des Beschuldigten umfaßten meldepflichtigen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervorkommt, daß dem Beschuldigten als Laien nicht zumutbar war eine Untersuchung des angeblich beschädigten PKW's aus mehreren Blickwinkeln vorzunehmen, um einen nicht sanierten "erbsengroßen" Schaden zu erkennen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.08.1996

RS UVS Kärnten 1996/07/30 KUVS-302/3/96

Rechtssatz: Kommt nach dem Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß dem Beschuldigten trotz Besichtigung beider Fahrzeuge bei gehöriger Aufmerksamkeit eine Beschädigung des Blinkerglases in Form eines Sprunges am gegnerischen Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall zum Bewußtsein hätte kommen müssen und kommt seiner Verständigungspflicht nicht nach, verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.1997, Z... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.07.1996

TE UVS Wien 1996/05/06 03/P/25/2355/95

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (BW) schuldig erkannt, am 1.11.1993 um 16.20 Uhr in Wien, M-Platz als Lenker des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen W 21 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden   zu sein und es unterlassen zu haben, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Wegen Verletzung des § 4 Abs 5 StVO wurde über den BW gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 06.05.1996

RS UVS Wien 1996/05/06 03/P/25/2355/95

Rechtssatz: Ein bloßer Vermögensschaden in Gestalt der Kosten für eine Kontrolle,   ob ein Sachschaden eingetreten ist (hier: eine Kontrolle der Spureinstellung), kann nicht als bei einem Verkehrsunfall entstandener Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO gewertet werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 06.05.1996

TE UVS Niederösterreich 1996/04/03 Senat-GF-96-481

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:   "Sie haben am 04.10.1995 um 17.15 Uhr den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** *** W im Ortsgebiet von M auf dem Parkplatz vor Haus Nr 273 gelenkt und haben 1) das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2) nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 03.04.1996

TE UVS Niederösterreich 1996/02/29 Senat-GF-95-607

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. Oktober 1995, Zahl 3-****-95, hat folgenden Spruch:   "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Zeit: 6.8.1995 - 18,10 Uhr Ort:  Ortsgebiet von L*****       LH *, H********* von der Ortsmitte kommend bis zum Haus U***** H********** 1 und weiter in Richtung B*********   Fahrzeug: PKW **-*****   Tatbeschreibung: Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfal... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 29.02.1996

RS UVS Kärnten 1996/02/19 KUVS-1383/4/95

Rechtssatz: Eine Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle gemäß § 4 Abs 5 StVO hat "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen, wobei dieser Begriff streng auszulegen ist. Die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach vergeblichen Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat - anders als bei einem... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.02.1996

TE UVS Niederösterreich 1996/02/16 Senat-WU-95-142

Die Bezirkshauptmannschaft bestrafte den Berufungswerber K P mit Erkenntnis vom **.*.199*, Zl. 3-*****-9*, wegen Verwaltungsübertretung nach den §§ 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a und 4 Abs. 5 i.V.m. 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 mit Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- insgesamt (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden insgesamt), weil er, so der Spruch: des angefochtenen Erkenntnisses, am **.*.199* um **.** Uhr den Bus WU **** im Ortsgebiet von K********** auf der H****straße beim Hau... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 16.02.1996

TE UVS Niederösterreich 1996/02/16 Senat-WU-95-183

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§4 Abs1 lita iVm 99 Abs2 lita und 4 Abs5 iVm 99 Abs3 litb StVO 1960 eine Geldstrafe von insgesamt S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 96 Stunden) verhängt.   Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:   "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Zeit: 22.12.1993 um 00,05 Uhr   Ort: Ortsgebiet von K*************, auf der O********** be... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 16.02.1996

RS UVS Niederösterreich 1996/02/16 Senat-WU-95-142

Rechtssatz: Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er - ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben - von einer anderen Person auf das Verkehrsunfallereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des  §4  Abs5  StVO1960. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 16.02.1996

RS UVS Niederösterreich 1996/02/16 Senat-WU-95-183

Rechtssatz: Verständigt ein Fahrzeuglenker, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, fernmündlich seine Mutter vom Verkehrsunfall mit Sachschaden, anstatt die nächste Gendarmeriedienststelle fernmündlich zu verständigen oder aufzusuchen, dann ist er seiner Verpflichtung gemäß §4 Abs5 StVO 1960 nicht nachgekommen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 16.02.1996

TE UVS Steiermark 1996/02/14 30.6-88/95

Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.11.1993, um 07.45 Uhr im Ortsgebiet R.a.d.L., auf der L X, bei StrKm X, Fahrtrichtung V., als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WB 989G (PKW) 1.) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. 2.) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhalt... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 14.02.1996

RS UVS Steiermark 1996/02/14 30.6-88/95

Rechtssatz: Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO wird trotz eines (nachträglichen) Identitätsnachweises begangen, wenn der an einem Verkehrsunfall Beteiligte nach der Berührung der beiden Fahrzeuge seine Fahrt fortsetzt und es lediglich der Initiative des zweitbeteiligten Lenkers zu verdanken war, daß es überhaupt zu dessen Ausforschung kam. Der Zweitbeteiligte hatte den Berufungswerber nach einer Verfolgungsfahrt zur Kontaktaufnahme veranlaßt. Schlagworte Unverständigung Identitätsnach... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 14.02.1996

TE UVS Niederösterreich 1996/02/13 Senat-KO-95-419

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen die Berufungswerberin das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihr zur Last gelegt, daß sie am 6. Juli 1994 gegen 14,30 Uhr in L*************, W*****straße ***, auf dem Parkplatz der Firma M, als Lenkerin des PKW W **.***   1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (bei dem Unfall wurde der Kombi ** **BL leicht beschä... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 13.02.1996

RS UVS Niederösterreich 1996/02/13 Senat-KO-95-419

Rechtssatz: Wird das Fahrzeug sofort nach dem Unfall angehalten, wobei es anschließend zu einer längeren Unterredung kommt, in deren Verlauf die Unfallfahrzeuge besichtigt werden, aber dem Unfallgegner lediglich eine Visitenkarte übergeben, dann reicht dies für die Erbringung des Identitätsnachweises gemäß §4 Abs5 StVO nicht aus. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 13.02.1996

TE UVS Wien 1996/01/23 03/V/20/253/95

Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 3.11.1993 um 10.10 Uhr in Wien, L-gasse - Kreuzung P-Straße das Kfz mit dem Kennzeichen W-82 gelenkt, sei an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen und habe 1) nicht sofort angehalten und 2) es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen und habe dadurch gegen die im
Spruch: genannten Normen verstoßen, weswegen üb... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 23.01.1996

RS UVS Kärnten 1996/01/23 KUVS-1141/3/95

Rechtssatz: Wendet sich der Beschuldigte unmittelbar nach dem Verkehrsunfall an die Schwiegermutter des Geschädigten, wurde in der Folge gemeinsam das beschädigte Fahrzeug des Geschädigten besichtigt und versicherte der Gatte der Berufungswerberin - die Schädigerin - daß mit dem Schaden "alles klar gehen würde" und die Versicherungsformalitäten am nächsten Morgen geregelt würden und sind der Schwiegermutter des Geschädigten zudem die Berufungswerberin und deren Gatte persönlich bekannt, so... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.01.1996

RS UVS Wien 1996/01/23 03/V/20/253/95

Rechtssatz: Gerade bei einer Mißachtung des Rotlichtes muß ein Fahrzeuglenker mit der Möglichkeit eines Verkehrsunfalles rechnen, ist doch davon auszugehen, daß andere Fahrzeuglenker im Vertrauen darauf, daß sich die übrigen Verkehrsteilnehmer entsprechend der Lichtzeichen verhalten, fort- und weiterbewegen und daß es dementsprechend auf seiten dieser Verkehrsteilnehmer durchaus zu verzögerten Reaktionen kommen kann. Ganz allgemein hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestel... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 23.01.1996

RS UVS Kärnten 1996/01/11 KUVS-1211/5/95

Rechtssatz: Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO ist, als objektives Bestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Kann ein... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 11.01.1996

RS UVS Vorarlberg 1996/01/10 1-0556/95

Rechtssatz: Der Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVO besteht darin, die Identität der Beteiligten für allfällige spätere Schadensregelungen festzustellen. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Unfallgegner U hat angegeben, daß bei der Unfallaufnahme klar gewesen sei, daß wegen dieses Vorfalls die Gendarmerie nicht heranzuziehen wäre. Ihm war die Beschuldigte bekannt, er wußte auch genau, wo sie beschäftigt war. Auch der Beifahrer kannte sowohl den Vorals auch den Familienname... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 10.01.1996

TE UVS Wien 1995/12/21 03/P/20/5204/95

Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im wesentlichen wie in gegenständlichem Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 100,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf die Fahrerfluchtanzeige der Inspektor Michaela C vom 28.8.1995, basierend auf den Angab... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 21.12.1995

RS UVS Wien 1995/12/21 03/P/20/5204/95

Rechtssatz: Da ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift an der Verkehrsunfallstelle selbst nicht möglich war, wäre der Berufungswerber entsprechend der in Rede stehenden
Norm: verpflichtet gewesen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Dies hat er unbestrittenermaßen nicht getan. Die Rechtswohltat des gegenseitigen Nachweises von Namen und Anschrift konnte er somit nicht konsumieren. Selbst wenn ein solcher innerhalb von vier St... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 21.12.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/11/09 VwSen-103269/2/Br

Rechtssatz: Die an sich umfangreichen rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde, welchen in ihrer Grundsätzlichkeit wohl nicht entgegenzutreten ist, kommen jedoch für diesen Sachverhalt nicht zum Tragen. Es wäre wohl auch gegen den Verschuldensgrundsatz, vom Lenker eines Fahrzeuges, gleichsam "ohne wenn und aber" verlangen zu wollen, jeden von ihm verursachten Schaden bemerken zu müssen und der Eintritt eines solchen ohne nähere inhaltliche Prüfung im Falle eines Nichtbemerkens im Ergebnis ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.11.1995

RS UVS Steiermark 1995/10/11 30.14-9/95

Rechtssatz: Auch bei Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a, lit c und Abs 5 StVO ist die Tatzeit mit der Angabe - 27.6.1994, vormittags - nicht ausreichend im Sinne des § 44 a Z 1 VStG umschrieben, wenn sich der Tatzeitpunkt (die Uhrzeit) feststellen läßt. Die genaue Feststellung der Uhrzeit bei Übertretungen nach § 4 StVO gewinnt zusätzlich an Bedeutung, wenn die Beschuldigte - wie hier - inen Alibibeweis angeboten hat. So hatte sie bereits bei ihrer ersten Einvernahme angegeben, zur vorgeha... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 11.10.1995

RS UVS Steiermark 1995/08/23 30.11-20/94

Rechtssatz: Der Identitätsnachweis nach § 4 Abs 5 StVO gilt als erbracht, wenn die einzige Person, in deren Vermögen nach den Feststellungen der Behörde ein Schaden eingetreten ist, mit Gewißheit den Schädiger, dessen Name und Adresse ihm geläufig ist, als weiteren Unfallbeteiligten erkannt hat. Daher ist zu erheben, ob ein solches Erkennen an der Unfallstelle tatsächlich stattgefunden hatte, oder ob der Geschädigte lediglich Vermutungen über die Person des weiteren Unfallbeteiligten anges... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 23.08.1995

TE UVS Wien 1995/06/21 03/P/19/1966/95

Begründung: Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens in erster Instanz erging gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Tatumschreibung: "Sie haben es als Lenker des KFZ W 10 BMW 325 I Cabrio unterlassen am 1.7.1994 um 04.00 Uhr in C-Gasse Krzg G-gasse ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl Sie an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sind und der gegenseitige Identitätsnachweis unterbli... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 21.06.1995

RS UVS Wien 1995/06/21 03/P/19/1966/95

Rechtssatz: Die Berufungsbehörde ist zur Ansicht gelangt, daß der Gesetzgeber die unbedingte Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in jedwedem Fall normiert hat, in welchem es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum gegenseitigen Nachweis der Daten gekommen ist. Dies trifft nach Überzeugung der Berufungsbehörde auch dann zu, wenn einer der Unfallsbeteiligten sich - aus welchen Gründen immer - weigert, die vorgewiesenen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 21.06.1995

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