TE UVS Niederösterreich 1996/02/16 Senat-WU-95-142

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.1996
beobachten
merken
Spruch

K P hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom **.*.199*, Zl. 3-*****-9*, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr. C T über diese Berufung wie folgt entschieden:

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hinsichtlich des Punktes 2. des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).

 

Hingegen wird der Punkt 1. des Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben.

 

Hinsichtlich dieses Punktes wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Text

 

Die Bezirkshauptmannschaft bestrafte den Berufungswerber K P mit Erkenntnis vom **.*.199*, Zl. 3-*****-9*, wegen Verwaltungsübertretung nach den §§ 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a und 4 Abs. 5 i.V.m. 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 mit Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- insgesamt (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden insgesamt), weil er, so der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, am **.*.199* um **.** Uhr den Bus WU **** im Ortsgebiet von K********** auf der H****straße beim Haus Nr. ** in Fahrtrichtung H******/*.,

1) bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten habe, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und

2) nicht die nächste Verkehrsdienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt habe, obwohl das Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand und ein Identitätsnachweis nicht stattgefunden habe.

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens K********** vom **.*.199* zugrunde.

 

Gegen das Erkenntnis erhob K P fristgerecht Berufung, wobei er im wesentlichen ausführte, es sei zu keiner Berührung der Fahrzeuge gekommen. Es sei jedoch möglich, daß der Pkw-Lenker infolge der Enge auf den Randstein gefahren sei und der Reifen beschädigt worden sei. Er hätte nichts davon gemerkt und meine, der Schaden sei durch einen Fahrfehler des Anzeigers entstanden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten, im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft W, Zl. 3-*****-9*, dokumentierten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des C H vom *.*.199*, der Beschuldigteneinvernahmen, sowie der Berufungsausführungen ist erwiesen, daß der Rechtsmittelwerber zum angeführten Zeitpunkt im Ortsgebiet von K********** auf der H****straße in Fahrtrichtung H****** unterwegs war.

Dabei kam es auf Höhe H****straße Nr. ** zur Kollision des Busses mit dem Pkw, wobei an diesem der linke Außenspiegel zurückgeklappt wurde. In der Folge kam es durch Auslenken des Pkw nach rechts zu einer Beschädigung des rechten Vorderrades samt Felge am Pkw des Zeugen.

 

Da der Buslenker ohne anzuhalten weiterfuhr, folgte ihm der Zeuge, konnte ihn einholen und als er ihn auf den Verkehrsunfall ansprach, verweigerte er den Schaden zu begutachten bzw. seine Identität nachzuweisen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß

1. gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten haben, und

2. gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 diese Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, zu verständigen haben.

Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Wenngleich den Lenker eines Autobusses, sohin Inhaber der Lenkerberechtigung der Gruppe D, erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang mit anderen Verkehrsteilnehmern trifft, konnte aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, daß der Beschuldigte im vorliegenden Fall die Kollision bemerkt hat oder aber bemerken hätte müssen. Diesbezüglich stehen einander die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen gegenüber, bzw. wurden weitere Zeugen oder andere Beweise im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben, sodaß auch die Berufungsbehörde keine weiteren Feststellungen treffen konnte. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß der Berufungswerber aufgrund der Tatsache, daß er vom Zeugen auf den Verkehrsunfall mit Sachschaden aufmerksam gemacht wurde, verpflichtet gewesen wäre, dem Zeugen seinen Namen und Anschrift bekanntzugeben oder aber die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er - ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben - von einer anderen Person auf das Verkehrsunfallereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs. 5 StVO 1960.

 

Es ist daher erwiesen, daß K P die angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich Punkt 2. begangen hat. Die Bestrafung erfolgte seitens der Erstbehörde zu Recht.

 

Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe ist auszuführen, daß erschwerend eine einschlägige Verwaltungsvormerkung gewertet werden mußte. Mildernd war dem gegenüber kein Umstand. Die verhängte Geldstrafe erscheint auch im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen S 17.000,--, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) tat- und tätergerecht.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 51 e VStG unterbleiben.

 

Der Berufung des K P war aus den genannten Gründen hinsichtlich Punkt 2. der Erfolg zu versagen und mit Abweisung vorzugehen.

 

Aufgrund der teilweise abschlägigen Entscheidung fallen dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens teilweise zur Last.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten