Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Otto N gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 17.11.1995, Zl S 153429-MG/95, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:
"Sie (Otto N) haben am 2.7.1995 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr in Wien, S-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges W-96 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und haben es unterlassen, hiervon die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
Sie haben dadurch gegen § 4 Abs 5 StVO 1960 verstoßen."
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im wesentlichen wie in gegenständlichem Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 100,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf die Fahrerfluchtanzeige der Inspektor Michaela C vom 28.8.1995, basierend auf den Angaben des Kadim Ö vom selben Tag. Kadim Ö, Zweitbeteiligter des gegenständlichen Verkehrsunfalles führte dabei aus, er habe am 2.7.1995 zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-94 in Wien, S-gasse vorschriftsmäßig zum Parken abgestellt. Als er um 10.00 Uhr wieder zu seinem Fahrzeug gekommen sei, habe er an seinem Fahrzeug einen Schaden (Beschädigung des Blinkers links vorne und der Stoßstange) bemerkt. Weiters sei ihm ein Zettel aufgefallen, der hinter dem Scheibenwischer gesteckt war. Auf diesem Zettel sei das Kennzeichen sowie die Telefonnummer des Beteiligten A (Otto N) gestanden. Er habe sich dann telefonisch mit dem Beteiligten A in Verbindung gesetzt. Dieser habe angegeben, daß er einen internationalen Unfallsbericht ausfüllen und diesen an seine Versicherung schicken werde. Weiters habe er angegeben, daß er ebenfalls einen Unfallsbericht ausfüllen und diesen an seine Versicherung schicken solle. Dies habe der Zweitbeteiligte auch getan. Als er sich am 28.8.1995 mit seiner Versicherung in Verbindung gesetzt habe, sei ihm bekannt gegeben worden, daß der Beteiligte A bis zu diesem Tag keine Meldung gemacht habe. Der Beteiligte A sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Als Beschuldigter einvernommen gab der nunmehrige Berufungswerber in seiner Einvernahme vom 26.9.1995 an, daß es stimme, daß er die in der Anzeige angeführten Beschädigungen an dem Fahrzeug des Beteiligten B verursacht habe. Er habe dann am gegenständlichen Fahrzeug einen Zettel mit seiner Adresse und seiner Telefonnummer hinterlassen. Der Aufforderer habe ihn dann wirklich angerufen und er sei dann zu seiner Arbeitsstelle gegangen. Dort habe er ihm angeboten, ihm den Schaden zu ersetzen. Am nächsten Tag habe der Zweitbeteiligte ihm dann mitgeteilt, daß er S 10.000,-- fordere. Daraufhin habe ihm der Berufungswerber an seine Versicherung verwiesen. Er habe sich dem Zweitbeteiligten gegenüber auch mit einem Lichtbildausweis ausgewiesen und eine Versicherungsmeldung erstattet. Der Zweitbeteiligte Ö Kadim bestätigte in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Behörde erster Instanz am 24.10.1995, daß der Berufungswerber über seinen Anruf zur Arbeitsstelle des Ö gekommen sei und angeboten habe, S 3.000,-- zu bezahlen, was der Zeuge aber abgelehnt habe, da der Schaden laut Mechaniker S 8.000,-- bis S 12.000,-- betragen habe. Einen Lichtbildausweis habe er nicht vorgewiesen bekommen. Er habe auch vom Berufungswerber keine Daten bekommen.
Seitens des Berufungswerbers wurde über Vorhalt dieser Aussage noch bestritten, daß er dem Zeugen keine Daten gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge von seiner Versicherung bereits die Schadenssumme erhalten.
Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung und führte darin aus, daß laut seiner Kenntnis er nicht verpflichtet sei, die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, da er unter vier Stunden bei seinem Unfallgegner mit einem amtlichen Lichtbildausweis sich ausgewiesen habe.
Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die oben genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Unbestritten blieb, daß der Berufungswerber Verursacher des in Rede stehenden Sachschadens am Fahrzeug des Ö Kadim war, daß ihm dieser Schaden zur Kenntnis gelangte und daß eine Meldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unterblieb. Dieser Sachverhalt konnte somit auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt werden. Den rechtlichen Ausführungen des Berufungswerbers ist folgendes entgegenzuhalten:
Eine Meldung nach § 4 Abs 5 erster Satz StVO 1960 ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, jedoch - aus welchen Gründen immer - nicht vorgenommen wird (VwGH 10.11.1982, 82/03/0220). Das Erfordernis des gegenseitigen Identitätsnachweises wird in der Regel die persönliche Kontaktnahme der beteiligten Fahrzeuglenker bzw -besitzer zur Voraussetzung haben. Durch Hinterlegung eines Zettels mit Namen und Adresse des Beschädigers am beschädigten Wagen kann der im § 4 Abs 5 geforderte Nachweis nicht erbracht werden. Es geht auch nicht an, einer dritten Person den Nachweis der Identität zu überlassen (VwGH 9.7.1964, 245/64). Da ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift an der Verkehrsunfallstelle selbst nicht möglich war, wäre der Berufungswerber entsprechend der in Rede stehenden Norm verpflichtet gewesen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Dies hat er unbestrittenermaßen nicht getan. Die Rechtswohltat des gegenseitigen Nachweises von Namen und Anschrift konnte er somit nicht konsumieren. Selbst wenn ein solcher innerhalb von vier Stunden nach der Tat stattfand, kann dies den Berufungswerber nicht entlasten, war er doch dadurch von seiner Verpflichtung zur Meldung des Verkehrsunfalles bei der nächsten Polizeidienststelle nicht entbunden.
Wie der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, kann die Hinterlassung eines Zettel mit der Anführung des Kennzeichens und einer Telefonnummer den gegenseitigen Nachweis von Namen und Anschrift ebenfalls nicht ersetzen.
Dem Berufungswerber hätte somit die Verpflichtung nach der in Rede stehenden Norm getroffen, doch ist er dieser Verpflichtung unbestrittenermaßen nicht nachgekommen, weshalb er die gegenständliche Verwaltungsübertretung verwirklichte und war somit seiner Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 10.000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzarrest, bedroht.
Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als gering angesehen werden.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Verfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Auf das unterdurchschnittliche Einkommen, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflichten für ein Kind wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen.
Die Strafe, die von der Behörde erster Instanz verhängt wurde, befindet sich am untersten Rand der möglichen Strafzumessung, weshalb auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht kam.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.