Verständigt ein Fahrzeuglenker, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, fernmündlich seine Mutter vom Verkehrsunfall mit Sachschaden, anstatt die nächste Gendarmeriedienststelle fernmündlich zu verständigen oder aufzusuchen, dann ist er seiner Verpflichtung gemäß §4 Abs5 StVO 1960 nicht nachgekommen.