Wird das Fahrzeug sofort nach dem Unfall angehalten, wobei es anschließend zu einer längeren Unterredung kommt, in deren Verlauf die Unfallfahrzeuge besichtigt werden, aber dem Unfallgegner lediglich eine Visitenkarte übergeben, dann reicht dies für die Erbringung des Identitätsnachweises gemäß §4 Abs5 StVO nicht aus.