TE UVS Niederösterreich 1996/02/13 Senat-KO-95-419

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Veröffentlicht am 13.02.1996
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Spruch

I.

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben; der erstinstanzliche Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, eingestellt.

 

II.

Hinsichtlich des Punktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß §66 Abs4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang bestätigt.

 

III.

Die Berufungswerberin hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen die Berufungswerberin das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihr zur Last gelegt, daß sie am 6. Juli 1994 gegen 14,30 Uhr in L*************, W*****straße ***, auf dem Parkplatz der Firma M, als Lenkerin des PKW W **.***

 

1.

das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (bei dem Unfall wurde der Kombi ** **BL leicht beschädigt), und

 

2.

nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.

 

Aus diesem Grund hat die Behörde I. Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

zu 1. gemäß §4 Abs1 lita iVm §99 Abs2 lita StVO 1960 S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) und

 

zu 2. gemäß §4 Abs5 iVm §99 Abs3 litb StVO 1960

      S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden).

 

Vertreten durch Herrn P S (Vollmacht wurde vorgelegt), hat die Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.

 

Sie macht geltend, sie habe ihr Fahrzeug sofort angehalten. Es sei auch der Identitätsnachweis mittels Führerschein und Visitenkarte erbracht worden; dies ergebe sich auch daraus, daß ja die Anzeigerin die Adresse bei der Erstattung der Anzeige gewußt habe. Da von beiden die Identität nachgewiesen worden sei (durch Austauschen von Führerscheindaten und Wohnadresse), habe auch kein Grund dafür bestanden, die Behörde zu verständigen.

 

Sie ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens xy vom 8. August 1994 hat die Unfallgegnerin P B am 11. Juli 1994 die Anzeige erstattet; sie habe von der weiteren Unfallbeteiligten Frau S nicht die erforderlichen Daten bekommen können und müsse daher die Anzeige erstatten. Sie habe von der Unfallgegnerin lediglich eine Visitenkarte erhalten.

 

Diese der Anzeige angeschlossene Visitenkarte trägt die Aufschrift "S Transport GmbH, ****  W***, B************ L**** ***" sowie die Angabe zweier Telefonnummern.

 

Aufgrund des Vorbringens der Anzeigerin wurde die Firma S von Rev Insp B mehrmals ersucht, die für den Aktenvermerk erforderlichen Daten (vollständiger Name der Lenkerin und Geburtsdaten sowie die Führerscheindaten bzw Angaben über den Verkehrsunfall mit Sachschaden) schnellstens dem Gendarmerieposten xy bekanntzugeben. Dies erfolgte jedoch erst (nach mehrmaligen Interventionen) am 11. August 1994.

Bei ihrer Einvernahme am 11. August 1994 hat die Unfallgegnerin P B folgendes angegeben:

 

"In Ergänzung zu meinen Angaben bei der Anzeigerstattung am 11.7.1994 gebe ich noch folgendes an:

 

Ich fuhr damals mit meinem Kombi auf dem Parkplatz der Firma M und zwar auf diesem, welcher überdacht ist. Dort sah ich dann eine Parklücke und ich fuhr in dieser langsam hin. In diesem Augenblick schob eine Frau mit dem Mercedes aus einer Parklücke heraus und stieß wie schon damals angeführt, gegen meine rechte hintere Fahrzeugseite. Daraufhin stellte ich mich auf die Parkfläche und stieg aus dem Fahrzeug. Als die Frau bemerkte, daß ich ausstieg, fuhr sie wieder in die Parklücke zurück und stieg ebenfalls aus. Die Frau meinte sofort, es sei nichts passiert. Ich sagte ihr, sie solle sich doch den Schaden an meinem Auto ansehen. Als sie den Schaden sah, meinte sie, daß dieser höhenmäßig nicht zusammenpasse. Ich ging dann zu ihrem Fahrzeug und zeigte der Lenkerin die Farbe meines Fahrzeuges auf der Stoßstange, mit welcher sie ja gegen meinen Kombi gestoßen war.

 

Die Frau meinte dann noch, ich solle mir Farbe kaufen und den Schaden selbst ausbessern. Ich sagte ihr, daß ich damit nicht einverstanden sei und bat sie um ihren Namen und die Adresse. Die Frau gab mir daraufhin eine Visitenkarte der Firma S GmbH und sagte zu mir, ich solle mir den Schaden einmal ansehen lassen. Ich gab ihr ebenfalls meinen Namen und die Adresse, sowie das Kennzeichen meines Kombis bekannt. Die Frau zeigte mir keinen Führerschein und auch ich wies meinen nicht vor. Da die Frau sagte, sie würde mich in den nächsten Tagen anrufen. Da ich nun beruhigt war, fuhr ich nach Hause. Ich ließ mir auch den Schaden in der Lagerhauswerkstätte anschauen und diese Arbeiter erklärten mir, daß der Schaden auf ca S 6.000,-- kommen könnte.

 

Da die Frau jedoch nicht anrief, rief ich am 11.7.1994 bei der Firma S an. Hier wurde mir gesagt, ich solle gegen 12,00 Uhr wieder anrufen, denn dann sei der Chef da. Als ich gegen 12,30 Uhr anrief, war er immer noch nicht da. Gegen 13,30 Uhr rief mich dann Herr S an.

 

Er fragte mich, was denn der Schaden ausmachen würde. Als ich ihm sagte, der Schaden würde ca S 6.000,-- ausmachen, sagte er, was soviel. Meine Frau hat mir gesagt, daß man kaum einen Schaden sieht. Als ich ihn dann fragte, ob er schon eine Versicherungsmeldung gemacht habe, verneinte er dies und sagte, er würde dies dem Rechtsschutz übergeben. Weiters sagte er, daß ihm seine Frau gesagt habe, ich sei ihr gegen das Fahrzeug gefahren.

 

Da ich mir nun nicht mehr zu helfen wußte, erstattete ich die Anzeige bei der Gendarmerie."

 

Der Gatte der Beschuldigten J S, Herr P S, hat diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und bei der Vernehmung am 20. Oktober 1994 in Vertretung seiner Gattin folgendes angegeben:

 

"Zu meinem Einspruch führe ich folgendes aus:

 

Warum mir angelastet wird, daß ich mein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, ist mir nicht erklärbar. Aus der gesamten Aktenlage, also sowohl aus dem Anzeigeninhalt des GP sowie aus den Angaben der Aufforderin und der Zeugin, geht eindeutig hervor, daß ich mein Fahrzeug angehalten habe. Ich bin ja auch ausgestiegen und habe mit der Aufforderin ein Gespräch geführt. Eine Übertretung gemäß §4 Abs1 lita StVO wird mir daher zu Unrecht angelastet. Zu Punkt 2) gebe ich an, daß ich der Zweitbeteiligten meinen Namen und meine Adresse angegeben habe. Ich habe ihr auch eine Visitenkarte der Firma S ausgehändigt. Es war daher für die Aufforderin auch ersichtlich, wo ich beschäftigt bin. Desweiteren habe ich ihr meine Versicherung bekanntgegeben. Da die Aufforderin ja vor dem von mir gelenkten PKW gestanden ist, konnte ich davon ausgehen, daß ihr die Fahrzeugdaten (Marke, Type und Kennzeichen) bekannt sind. Sie hat sie ja auch bei der Anzeigeerstattung bekanntgegeben. Es wird mir angelastet, daß ich Name und Anschrift nicht bekanntgegeben habe. Aus dem Akt geht jedoch auch dies nicht hervor.

 

Die Versicherungsmeldung habe ich bereits erstattet."

 

Die hierauf zeugenschaftlich einvernommene Anzeigerin P B hat bei ihrer Einvernahme am 17. November 1994 folgendes augesagt:

 

"Zum Sachverhalt gebe ich folgendes an:

 

Die Lenkerin, welche durch Zurückschieben mein KFZ beschädigt hatte, stieg in weiterer Folge aus, erklärte, daß sowieso nichts passiert sei und ich möge mir meinen entstandenen Schaden selbst ausbessern. Sie gab mir dann die Visitenkarte der Firma, sagte mir aber nicht ihren Namen und zeigte mir auch keinen Ausweis. Ich habe ihr meinen Namen und meine Adresse, sowie Tel Nr bekanntgegeben, da sie erklärte, sie würde sich bei mir melden, was sie jedoch nicht tat. Ich habe am KFZ durch die Eindellung einen Schaden von ca S 5.000,-- bis S 6.000,-- erlitten."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1. Zur Übertretung nach §4 Abs5 StVO 1960 (Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses):

 

Gemäß §4 Abs5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Im vorliegenden Fall macht die Berufungswerberin geltend, es sei nach dem Unfall sehr wohl ein gegenseitiger Identitätsnachweis mittels Führerschein und Visitenkarte erbracht worden.

 

Wie jedoch die Unfallgegnerin P B im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben hat, wurde ihr von der Beschuldigten lediglich eine Visitenkarte (auf der nicht einmal ein Vorname, sondern nur ein Unternehmen angegeben ist) übergeben. Die Berufungsbehörde sieht keinen Anlaß, an diesen unter Wahrheitspflicht erfolgten Angaben zu zweifeln, da - wie aus dem Akt hervorgeht - der Vorname der Beschuldigten der Zeugin auch bei der Erstattung der Anzeige noch nicht bekannt war, sondern dieser erst durch die Gendarmerie ermittelt werden mußte.

 

Darüberhinaus hat der Gatte der Beschuldigten, welcher diese auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vertreten hat, bei der Einvernahme am 20. Oktober 1994 noch keineswegs behauptet, die Beschuldigte habe der Unfallgegnerin den Führerschein vorgewiesen, sondern lediglich geltend gemacht, sie habe ihr Namen und Adresse angegeben und eine Visitenkarte der Firma S ausgehändigt.

 

Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal das Vorweisen des Führerscheins als für die Erbringung eines Identitätsnachweises ausreichend anzusehen, da gemäß §4 Abs5 StVO 1960 nicht nur der Name, sondern auch die Anschrift nachzuweisen ist, der Führerschein aber keine Angaben über die Anschrift enthält.

 

Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte aber nicht einmal den Führerschein vorgewiesen, sondern der Zeugin lediglich ihre Visitenkarte übergeben; da es somit nicht zu einem gegenseitigen Identitätsnachweis gekommen ist, wäre die Beschuldigte zur Meldung des Unfalls an die nächste Polizei- bzw Gendarmeriedienststelle verpflichtet gewesen, was sie jedoch unterlassen hat. Sie hat damit die ihr unter Punkt 2 des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Erleichterung der Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche nach einem Verkehrsunfall dahingehend, daß die unfallbeteiligten Fahrzeuglenker ohne unnötigen Aufwand klarstellen können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird, wurde durch das Verhalten der Beschuldigten, die ihrer Unfallgegnerin lediglich eine Visitenkarte, auf der nicht einmal der Vorname der Beschuldigten angeführt war, übergeben hat, erheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt des Delikts konnte daher nicht als unbedeutend angesehen werden; im Hinblick auf die zumindest grob fahrlässige Begehung des Delikts ist auch das Ausmaß des Verschuldens als nicht unerheblich anzusehen.

 

Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin; erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Nach den im Akt befindlichen Angaben verfügt die Beschuldigte über ein monatliches Einkommen von rund S 12.000,-- und hat keine Sorgepflichten.

 

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur die Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann nach Auffassung der Berufungsbehörde die von der Behörde I. Instanz verhängte Strafe in Höhe von S 1.500,-- keineswegs als überhöht angesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, daß der gesetzliche Strafrahmen bis zu S 10.000,-- reicht.

 

2. Zur Übertretung nach §4 Abs1 lita StVO 1960 (Punkt 1 des Straferkenntnisses):

 

Gemäß §4 Abs1 lita StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte unbestrittenermaßen ihr Fahrzeug sofort nach dem Unfall angehalten, wobei es anschließend zu einer längeren Unterredung mit der Unfallgegnerin gekommen ist, in deren Verlauf die Beschuldigte der Zeugin schließlich eine Visitenkarte übergeben hat.

 

Nun trifft es zwar zu, daß mit einem nur kurzfristigen Anhalten nach einem Unfall der Verpflichtung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht Genüge getan wird. Im vorliegenden Fall ist es aber zu einem längeren Gespräch der beiden Unfallbeteiligten (in dessen Verlauf auch beide Fahrzeuge besichtigt wurden) gekommen. Zwar hat die Beschuldigte durch die bloße Übergabe einer Visitenkarte ihre Verpflichtung nach §4 Abs5 StVO 1960 nicht ausreichend erfüllt. Die Frage, ob sie der Verpflichtung, sofort nach dem Unfall anzuhalten, nachgekommen ist, muß jedoch insofern unabhängig davon betrachtet werden, als es hiefür hinreichend ist, wenn ein Unfallbeteiligter die zur Einleitung der nach §4 Abs1 litb und c, Abs2 und Abs5 vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Schritte gesetzt hat; daß er den in den zitierten Gesetzesbestimmungen gestellten Erfordernissen in der Folge nicht entsprochen hat, vermag nichts daran zu ändern, daß in diesem Fall jedenfalls dem Anhaltegebot nach §4 Abs1 lita StVO 1960 nachgekommen wurde (VwGH 21.12.1988, Zl 88/18/0036). Da die Beschuldigte im vorliegenden Fall ihr Fahrzeug sofort nach dem Unfall angehalten hat, es zu einer gegenseitigen Begutachtung der unfallbeschädigten Fahrzeuge gekommen ist und die Beschuldigte der Unfallgegnerin ihre Visitenkarte übergeben hat, wurden jedenfalls die zur Einleitung der nach §4 Abs5 StVO 1960 vorgesehenen Maßnahmen notwendigen Schritte gesetzt; wenn auch der Verpflichtung nach §4 Abs5 StVO 1960 damit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen wurde (siehe die diesbezüglichen Ausführungen zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses), so hat die Beschuldigte damit doch die Verpflichtung zum sofortigen Anhalten nach §4 Abs1 lita StVO 1960 erfüllt und daher diese ihr unter Punkt 1 des Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Es war daher in diesem Punkt der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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