RS UVS Kärnten 1996/01/11 KUVS-1211/5/95

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Veröffentlicht am 11.01.1996
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO ist, als objektives Bestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Kann ein Beweis dafür, daß das Verhalten des Berufungswerbers örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden war, nicht geführt werden, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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