Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO wird trotz eines (nachträglichen) Identitätsnachweises begangen, wenn der an einem Verkehrsunfall Beteiligte nach der Berührung der beiden Fahrzeuge seine Fahrt fortsetzt und es lediglich der Initiative des zweitbeteiligten Lenkers zu verdanken war, daß es überhaupt zu dessen Ausforschung kam. Der Zweitbeteiligte hatte den Berufungswerber nach einer Verfolgungsfahrt zur Kontaktaufnahme veranlaßt.