Kommt nach dem Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß dem Beschuldigten trotz Besichtigung beider Fahrzeuge bei gehöriger Aufmerksamkeit eine Beschädigung des Blinkerglases in Form eines Sprunges am gegnerischen Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall zum Bewußtsein hätte kommen müssen und kommt seiner Verständigungspflicht nicht nach, verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.1997, Zl. 96/03/0288-7 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.7.1996, Zahl: KUVS-302/3/96 abgelehnt.